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„WirsindnichtProkon“: Das Kleinanlegerschutzgesetz bringt die Sozialökonomie in Gefahr!

Zum Schutz der Kleinanleger sollen die Regeln für Direktbeteiligungen in Zukunft deutlich strenger werden. Bürgergenossenschaften und Sozialverbände kritisieren: Die Bundesregierung verliere dabei den Blick für die sozial motivierte Projektfinanzierung. Der Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes schaffe hier schwerlich überwindbare Hürden.

Bürgerschaftliches Engagement in Energiegenossenschaften hat sich in den vergangenen Jahren rasant entwickelt und wurde eine Stütze der Energiewende in Deutschland. Und auch Sozialprojekte werden verstärkt auf vergleichbaren Wegen finanziert, nämlich über Nachrangdarlehen und ähnliche Beteiligungsmodelle. Diese Bewegung, die zahlreiche Solarparks, Windräder, Blockheizkraftwerke, Nahwärmenetze oder auch soziale Wohnprojekte möglich gemacht hat, könnte mit dem geplanten Kleinanlegerschutzgesetz einen herben Dämpfer erleiden. Das fürchten die Initiatoren solcher Beteiligungen. Betroffene Sozialverbände, Finanzdienstleister und Energiegenossenschaften haben ein Aktionsbündnis formiert: „WirsindnichtProkon“. Das Bündnis wird von verschiedenen Insttutionen, Unternehmen und Verbänden der Sozialökonomie getragen, darunter die GLS Bank, das Miethäuser Syndikat, fesa e.V und die Genossenschaften Genova und Oekogeno.

Ist die Prospektpflicht für kleine Anbieter zu teuer?

Sie wenden sich gegen ein Kernelement der Gesetzreform: partiarische Darlehen und Nachrangdarlehen sollen demnach künftig unter das Vermögensanlagegesetz fallen. Wer eine solche Beteiligung auf den Markt bringt, müsste dann unter anderem einen Vermögensanlageprospekt dazu herausgeben, der einer intensiveren Prüfung durch die BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) standhalten muss (näheres dazu, was die Bundesregierung für Nachrangdarlehen und ähnliche Beteiligungen plant, lesen Sie  hier).  Für diese Pflicht sind im Gesetzentwurf kaum Ausnahmen vorgesehen. Und genau das sieht das Aktionsbündnis „WirsindnichtProkon“ als das „größte Hemmnis für solidarische Wohnprojekte, freie Schulen, Energiegenossenschaften, Dorfläden und viele mehr“ an. Weil Fachleute diese Prospekte erstellen müssten und professionelle Wirtschaftsprüfer und die BaFin sie anschließend prüfen würden, werden die Prospekte aus der Sicht des Aktionsbündinsses schlicht zu teuer: „Kosten von rund 50.000 Euro jährlich kommen damit auf Projekte zu, die schon ohne übergeordnete bürokratische Regelungen nur wirtschaftlich sind, weil sie die Kosten niedrig halten und mit viel ehrenamtlichem Engagement arbeiten“, schätzt „WirsindnichtProkon“. Die Rechnung der Kritiker veranschlagt zwischen 20.000 und 60.000 Euro für den Prospekt und 6.500 Euro an Kosten, die bei der BaFin anfallen. Nicht eingerechnet sei dabei allerdings der personelle Aufwand der Initiatoren.


Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen lassen wenig Spielraum. Nur wer über eine Darlehensbeteiligung weniger als 100.000 Euro jährlich einwirbt oder maximal 20 Anleger beteiligt, soll von der Neuregelung verschont bleiben. Weitere Ausnahmen hält der Entwurf für Crowdfunding-Kampagnen bereit, die Geld ausschließlich auf digitalem Weg im Internet einwerben (mehr erfahren Sie  hier (Link entfernt)).


Weitere Ausnahmen für Anleger und Kleinstunternehmen gefordert

Nach Ansicht des Aktionsbündnisses, dem unter anderem die Freiburger Energiegenossenschaft Oekogeno und die GLS Bank angehören, sind diese Ausnahmen zu formalistisch und willkürlich. Das gelte beispielsweise für die Grenze von 100.000 Euro Anlegerkapital pro Jahr. Diese sei nicht zielführend, „um schützenswerte Sozialökonomie“ von „dem regulierungsbedürftigen ‚grauen Kapitalmarkt‘ abzugrenzen“.  Stattdessen macht das Bündnis drei Vorschläge: Erstens: Klein- und Kleinstunternehmen sollten nach Meinung der Projektaktiven ganz von dem Gesetz ausgenommen werden. Zweitens: Darlehen seien vom Gesetz zu befreien, wenn den Anlegern „maximal 4 Prozent Rendite über dem Basiszins“ in Aussicht gestellt werde. Drittens plädiert das Aktionsbündnis dafür, Anleger von dem Gesetz zu befreien, wenn sie „aus persönlichem und nicht aus wirtschaftlichem Interesse“ investieren. „Das dies ein schwammiges Kriterium ist, das in der Praxis sicherlich auch das eine oder andere Mal vor Gericht zu diskutieren sein wird, ist den Beteiligten wohl bewusst“, merkt das Bündnis selbst zum letzten seiner drei Vorschläge an.
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