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Institutionelle / Anlageprofis
DVFA veröffentlicht Empfehlungen für den Sustainable Finance-Beirat
Der Berufsverband der Mitarbeiter der deutschen Finanzindustrie DVFA begrüßt den Zwischenbericht des Sustainable Finance-Beirats der Bundesregierung. Er würde eine gute Ausgangsbasis bieten, um das nachhaltige Finanzwesen in Deutschland voranzutreiben, heißt es vom DVFA. Allerdings hat der Verband noch Empfehlungen für den Nachhaltigkeitsbeirat.
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In einer Mitteilung des Verbands heißt es:
"Im Interesse der fiduziarischen Aufgaben von Vermögensverwaltern sollten für die Empfehlungen des Schlussberichts jedoch noch Anpassungen und Konkretisierungen Eingang in die Diskussion des Beirates finden. Die Vorschläge und Empfehlungen der Kommission im Einzelnen:
A) Stewardship: Umsetzung treuhänderischer Verantwortung von Investoren
Wir empfehlen eine explizite Verankerung von „Stewardship“ im Bericht des Beirates: Institutionelle Investoren und Asset Manager haben als Vermögenstreuhänder die Verantwortung, im besten Interesse ihrer Kunden auf die Unternehmen, in die sie investieren, zum Wohle aller Stakeholder einzuwirken. Mit der Verfolgung des von der EU propagierten Bekenntnisses zu Sustainable Finance tragen sie dazu bei, positive Effekte für Umwelt und Gesellschaft zu erzielen. Ein fundierter Investorendialog und aktiver Einsatz von Stimmrechten sind dabei wesentliche Mitwirkungselemente („Engagement“). Zudem zeigen empirische wissenschaftliche Untersuchungen, dass das Engagement von Investoren zu besseren ESG Verhältnissen der Unternehmen führt.
International hat sich für dieses erweiterte Verständnis von treuhänderischer Verantwortung schon länger der Begriff „Stewardship“ etabliert. In vielen Ländern sind Stewardship Codes als Orientierungsrahmen für institutionelle Investoren und Asset Manager zum Standard geworden. In Deutschland konkretisiert die Ende 2019 durch das ARUG II in deutsches Recht umgesetzte zweite Aktionärsrechterichtlinie der EU (2. ARRL) diese Anforderungen an in Deutschland tätige Vermögenstreuhänder. Eine Umsetzung von „Sustainable Finance“ ist ohne eine aktive Rolle von Eigentümern undenkbar.
Ziel sollte die Entwicklung eines anspruchsvollen Stewardship-Standards für alle professionellen Finanzmarktakteure sein. Dieser Standard sollte auch nachhaltige Elemente beinhalten. Die Integration von Nachhaltigkeit in die Stewardship-Aufgaben verstärkt die Lenkungsfunktion von Investoren für die vom Beirat angestrebte Transformation der Wirtschaft. Dies erfordert die verantwortungsvolle Allokation und aktive Betreuung ihrer Investments durch Berücksichtigung der relevanten ESG-Faktoren zur nachhaltigen, langfristigen Wertschöpfung für die Kunden. Wie in den beigefügten DVFA Stewardship-Leitlinien festgehalten, beinhaltet dies den aktiven Dialog mit den Portfoliogesellschaften, die zielgerichtete Ausübung von Aktionärsrechten sowie den gesetzlich möglichen Austausch mit anderen Asset Managern.
B) Erleichterung von „Collaborative Engagement“ in Deutschland durch gesetzliche Klarstellung der Abgrenzungen zu „Acting-in-Concert“
Das auf europäischer Ebene zuletzt in der 2. ARRL verstärkt geforderte Engagement wird in anderen Rechtskreisen und von dort beheimateten institutionellen Investoren auch in der Form des „Collaborative Engagements“ gefordert. Im Gegensatz zu anderen Ländern, insbesondere anderen Mitgliedstaaten der EU, besteht in Deutschland keine klare Abgrenzung zwischen „Collaborative oder Collective Engagement“ und „abgestimmtem Verhalten“ („Acting-in-Concert“). Die mangelnde Rechtssicherheit für die Zusammenarbeit von Vermögensverwaltern bei generellen, aber unternehmensspezifischen Anliegen behindert sinnvolles Collaborative Engagement massiv. Doch gerade für die nötige Transformation der Wirtschaft kann Engagement eine beschleunigende Rolle spielen.
Die European Securities and Markets Authority (ESMA) hat 2019 eine aktualisierte White List publiziert, um Möglichkeiten der Kooperation unter Aktionären zu konkretisieren, die nicht zu einer Zusammenrechnung der Stimmrechte führen sollen. Dadurch soll erreicht werden, dass Investoren nicht aus Sorge vor einer Stimmrechtszurechnung durch „Acting-in-Concert“ ein ungewolltes Pflichtangebot auslösen und dann von einem aktiven Engagement in börsennotierten Gesellschaften absehen. Da die White List der ESMA nur als exemplarisch anzusehen ist und im deutschen Rechtsrahmen auch die Entscheidung des BGH vom 25.9.2018 keine vollumfängliche Rechtssicherheit bietet, ist hier erheblicher Entwicklungsbedarf gegeben. Auch die Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin bietet hier keine ausreichende Klarheit.
C) Schaffung einer Engagementplattform in Deutschland
(Vorbild z.B. Eumedion in den Niederlanden)
Die Schaffung einer Engagementplattform bringt eine wesentliche Erleichterung für das Engagement, auch für kleinere institutionelle Anleger und Asset Manager, die bisher kostenbedingt kein aktives Engagement betreiben. Damit können sie ihre Aktivitäten bündeln, mehr Engagements eingehen und sich inhaltlich umfassender aufstellen. Eine solche Plattform bietet Skaleneffekte, beseitigt Informationsasymmetrien und fördert die Verbreiterung von Engagementaktivitäten in Deutschland. Stärkeres Engagement bedeutet auch bessere Transformation durch den so zukunftsrelevanten Sustainable-Finance-Gedanken."