2020 werden Aktionäre zahlreiche Hauptversammlungen nur am Computer verfolgen können. / Foto: Pixabay

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SdK fordert: Keine Einschränkung von Aktionärsrechten bei virtuellen Hauptversammlungen

In der Corona-Krise kündigen immer mehr Aktiengesellschaften an, ihre Hauptversammlungen online durchzuführen. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK) aus München warnt vor möglichen Beschneidungen von Aktionärsrechten.

Der Deutsche Bundestag hat am 27. März das "Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ mit zahlreichen Sonderregelungen für die Hauptversammlungssaison 2020 beschlossen. Darin sind u.a. Regelungen für rein virtuelle Hauptversammlungen festgehalten. Die SdK fordert den Gesetzgeber und die Gesellschaften im Hinblick auf künftige virtuelle Hauptversammlungen auf, die uneingeschränkten Rechte einer Präsenzhauptversammlung mit den neuen digitalen Zugangsmöglichkeiten zu kombinieren. Primäres Ziel müsse die Beibehaltung des Hauptzwecks einer Hauptversammlung sein: des Dialogs zwischen Verwaltung und Aktionären.

Sdk sieht Gefahr von Missbrauch

Die SdK begrüßt die Notfallgesetzgebung, sieht jedoch die Gefahr, dass die aktuelle Krise dazu missbraucht wird, Aktionärsrechte zu beschneiden - zum Beispiel durch eine Änderung des Aktiengesetzes (AktG). Daher fordert die SdK, dass die derzeitige gesetzliche Regelung zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ausschließlich für die Hauptversammlungen im Jahr 2020 gelten solle und die vollständige Ausübung aller Aktionärsrechte auch bei virtuellen Hauptversammlung zwingend gewährleistet sein müsse.

Sollte der Gesetzgeber die virtuelle Hauptversammlung über die aktuelle Notfallsituation hinaus ermöglichen wollen, darf das nach Meinung der SdK nur über eine entsprechende Satzungsermächtigung des jeweiligen Unternehmens erfolgen. An die Ausgestaltung einer virtuellen Hauptversammlung stellt die SdK folgende grundlegende Anforderungen:

1.    Jeder zur Hauptversammlung angemeldete Aktionär müsse analog zu einer Präsenz-Hauptversammlung die Möglichkeit haben, bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Aussprache und des Eintritts in die Abstimmungen sein Abstimmungsverhalten elektronisch zu ändern. Nur so könne der Aktionär den Verlauf der Hauptversammlung in seine Entscheidungsfindung einfließen lassen. Die Festlegung des Abstimmungszeitpunktes dürfe nicht dem Belieben der Verwaltung überlassen bleiben, da sonst die Entscheidungsfindung der Aktionäre eingeschränkt werden könnte.

2.    Für die virtuelle Hauptversammlung fordert die SdK analog zur Präsenz-Hauptversammlung einen sogenannten virtuellen Wortmeldetisch, um damit auch weitere Aktionärsrechte (z. B. Gegenanträge, Anträge zur Geschäftsordnung etc.) zu ermöglichen. Denn für die unter Punkt 1 angesprochene Abstimmungsentscheidung sei wiederum das Auskunftsrecht des Aktionärs ganz wesentlich. Dieses könne nur auf der Hauptversammlung eingefordert werden und sei essenziell für die Beurteilung der Vermögensposition des Miteigentümers.

Keinesfalls dürfe, so die SdK, die Auskunft auf Fragen in das Ermessen des Vorstandes gestellt werden, sofern dieses Ermessen über den § 131 AktG hinausgeht, der das Auskunfts- und Fragerecht bisher regelt. Jede Beschränkung des Fragerechts, z. B. über Einreichungsfristen vor dem Hauptversammlungs-Termin, sei ebenfalls abzulehnen. In beiden Fällen würde sonst eine inakzeptable Einschränkung bestehender Aktionärsrechte erfolgen, und es könnte von der Verwaltung Einfluss auf die Abstimmungsentscheidung genommen werden.

3.    Die SdK fordert außerdem, dass die Gesellschaften grundsätzlich für die Hauptversammlungs-Übertragung bis zum Aktionär haften, also insbesondere für eine ausreichende Leitungskapazität und technische Funktionsfähigkeit Sorge tragen. Die bei einer Präsenzhauptversammlung zugewiesenen Risikosphären dürften nicht zulasten der Aktionäre verschoben werden.

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07.08.24
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