Die Solar-Fabrik AG hat Mitte 2015 ihren Betrieb eingestellt. / Foto: Pixabay / Foto: Pixabay, CC0-Lizenz

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Solar-Fabrik AG: Wahrscheinlich keine Zahlungen an Aktionäre

Die insolvente Freiburger Solar-Fabrik AG geht davon aus, dass nach Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht genug Geld zur Verfügung stehen wird, um Zahlungen an Aktionäre des Unternehmens leisten zu können.

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In einer Mitteilung des seit 2015 zahlungsunfähigen Solarmodulherstellers heißt es:

"Bei der insolventen Solar-Fabrik AG i.I. (ISIN: DE0006614712) sind die Eigenverwaltung und der Sachwalter weiter mit den restlichen Abwicklungsarbeiten im Insolvenzverfahren befasst. Es handelt sich dabei insbesondere um die Beitreibung von noch verbliebenen Forderungen zugunsten der Insolvenzmasse und um die Klärung der Passivseite.

Eine abschließende Einschätzung der insgesamt im Insolvenzverfahren zu berücksichtigenden Insolvenzforderungen ist derzeit - u.a. wegen der auch weiterhin bestehenden Möglichkeit der Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle und vor dem Hintergrund ggf. bestehender Gewährleistungs- oder Schadenersatzverbindlichkeiten - ebenso wenig möglich wie eine Berechnung der endgültigen Höhe der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Mittel. Die derzeit erwarteten Gesamtverwertungserlöse und noch aus der Masse zu zahlenden Verbindlichkeiten lassen weiter eine nennenswerte Quote auf die zur Insolvenztabelle festgestellten bzw. festzustellenden Forderungen erwarten.

Die Schlussverteilung kann nach derzeitigem Verfahrensstand voraussichtlich frühestens im dritten Quartal 2019 erfolgen, ist allerdings u.a. abhängig vom Abschluss von noch zu führenden Rechtsstreitigkeiten. Es ist nach derzeitiger Einschätzung jedoch nicht davon auszugehen, dass die bei Beendigung des Insolvenzverfahrens zur Verteilung an die Gläubiger zur Verfügung stehenden Mittel ausreichen werden, um sämtliche Insolvenzgläubiger, einschließlich der Gläubiger von nachrangigen Forderungen, vollständig zu befriedigen, und dass hiernach noch ein Mittelüberschuss verbleibt, der zu Zahlungen an Aktionäre führen könnte, § 199 InsO.“

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