Zahlen Sie nicht mehr Steuern, als Sie müssen! / Foto: Pixabay

  Nachhaltige Aktien, Anleihen / AIF, Fonds / ETF

Abgeltungssteuer sparen: Verrechnen Sie Gewinne aus Wertpapiergeschäften

Wer Aktien, Fonds, ETFs oder Anleihen mit Gewinn verkauft, muss diese Gewinne versteuern, wenn Freigrenzen überschritten sind. Aber es gibt eine Möglichkeit, Steuern zu sparen. Dafür läuft am 15. Dezember eine wichtige Frist ab.

In Deutschland fallen auf Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne 25 Prozent Abgeltungssteuer an. Realisierte Kursgewinne heißt: Sie verkaufen ein Wertpapier für mehr Geld, als Sie dafür bezahlt haben. Ein Beispiel: Wenn Sie eine Aktie, für die Sie 100 Euro ausgegeben haben, für 120 Euro wieder veräußern, müssen Sie die Differenz (20 Euro) versteuern. Macht in diesem Fall eine Steuerbelastung von 5 Euro (25 Prozent von 20 Euro) plus Solidaritätszuschlag. Aktien, die vor Ende 2008 erworben wurden, können steuerfrei verkauft werden.

Steuern werden immer dann fällig, wenn realisierte Wertpapiergewinne in einem Jahr höher sind als Ihr Sparerpauschbetrag. Dieser liegt für Ledige bei 1.000 Euro, für Verheiratete bei 2.000 Euro. Um ihn in Anspruch zu nehmen, müssen Sie bei Ihrer Depotbank einen Freistellungsauftrag stellen (mehr dazu lesen Sie hier).

Die Banken verrechnen Gewinne und Verluste - aber nicht immer

Die Abgeltungssteuer, zur der neben dem Solidaritätszuschlag gegebenenfalls auch noch Kirchensteuer hinzukommt, führen inländische Banken direkt ans Finanzamt ab. Haben Sie in einem Jahr neben Gewinnen auch Verluste aus Wertpapiergeschäften erzielt (also beispielsweise Aktien nach Kursrückgängen verkauft), verrechnet die Bank automatisch Gewinne und Verluste. Das senkt die Steuerbelastung. Aktienverluste können allerdings nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, nicht beispielsweise mit Zinseinkünften.

Kniffelig wird es, wenn Sie Wertpapierdepots bei mehreren Banken haben. Denn Ihre Gewinne und Verluste verrechnen die Institute nicht untereinander. Das müssen Sie selbst in Ihrer nächsten Steuererklärung in der Anlage KAP tun. Dazu brauchen Sie von den Banken, bei denen Sie Wertpapiere mit Verlust verkauft haben, eine Verlustbescheinigung. Für 2023 müssen Sie diese Bescheinigung bis 15. Dezember beantragen. Den Rest erledigt dann das Finanzamt.

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