Für das Vererben und Verschenken von Vermögen gelten häufig steuerliche Freigrenzen. / Foto: Pixabay

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Steuerfrei vererben und verschenken? Vorteilsfall Firmenanteil

Es gibt sie noch, die Möglichkeiten, Vermögen steuerfrei zu vererben oder zu verschenken. Aber es sind wenige Möglichkeiten. Und die Voraussetzungen muss man genau beachten.

Man muss jedoch kein Finanzgenie sein, um Erbschaftssteuern und Schenkungssteuern zu sparen. Wenn man die Wege kennt, ist es recht einfach. Und natürlich vollkommen legal. ECOreporter zeigt Ihnen im Folgenden, wie Sie vorgehen und was Sie beachten müssen – konkrete Ratschläge also.

Ob es um 10.000 Euro oder um 10 Millionen Euro geht: Sie können Steuern sparen, durchaus auch komplett. Um keine Enttäuschung aufkommen zu lassen: Wir geben Ihnen weder Tipps für Konten auf fernen Inseln noch Ratschläge für dunkle Schweizer Geldverliese oder für Darknet-Spielchen. Nein, es geht um simple deutsche Investitionen, die der Gesetzgeber steuerlich begünstigt. Das tut er, weil es sinnvoll ist, die Steuerlast hier zu vermindern und letztlich damit beispielsweise Arbeitsplätze zu sichern.

Zunächst die Grundlage

Steuern beim Vererben und Verschenken sind ein politisches Zankthema. Das Parteien-Getöse täuscht oft darüber weg, dass viele Erbschaften und Schenkungen schlichtweg, von vorneherein und seit Langem steuerfrei sind. Ehegatten beispielsweise können sich untereinander eine halbe Million Euro schenken oder vererben und zahlen darauf keinen Cent Steuern.

Vererben oder verschenken sie Geld an eins ihrer Kinder, sind 400.000 Euro steuerfrei. Hat man drei Kinder, kann man also 1,2 Millionen Euro steuerfrei verschenken oder vererben! Bei Enkelkindern beträgt der Schenkungsteuerfreibetrag 200.000 Euro. Besteht keine Verwandtschaft, sind 20.000 Euro steuerfrei. Diese Werte gelten nicht nur für Bargeld, sondern beispielsweise für Wertpapiere, Häuser, Wohnungen, Schmuck, Autos und Unternehmensanteile.

Erst oberhalb dieser Freibeträge sind Steuern zu bezahlen. Bekommen Sie beispielsweise als Tochter 500.000 Euro von Ihrer Mutter geschenkt, sind davon 400.000 Euro steuerfrei. Nur auf die darüber hinausgehenden 100.000 Euro bezahlen Sie Steuern. Die Steuersätze richten sich bei Schenkungen und Erbschaften nach dem Verwandtschaftsgrad (je näher, desto niedriger) und der Höhe der Zuwendung. Aktuell reicht die Spanne der Steuersätze von 7 bis 50 Prozent. Schenkungen sind übrigens beim Finanzamt zu melden – auch wenn sie unterhalb der Freibeträge liegen. Schenkungen zu Lebzeiten werden nicht immer und teilweise nicht komplett auf das Erbe angerechnet. Auch hier gibt es interessante Sparmöglichkeiten.

Die Ausnahmen sind spannend


Christian Rose leitet die Ökorenta Finanz GmbH. / Foto: Unternehmen

Wie immer im Steuerrecht gibt es die Regelfälle – und dann die Ausnahmen. Und die können steuerlich besonders spannend sein. Mit die interessanteste Möglichkeit: Anteile an gewerblichen Gesellschaften vererben oder verschenken. Das können auch die Anteile geeigneter geschlossener Fonds sein, etwa Erneuerbarer-Energien-Fonds. Christian Rose, Geschäftsführer der Ökorenta Finanz GmbH aus Leer: „Solche Anteile gelten als Betriebsvermögen und lassen sich bei guter Planung sowie unter bestimmten Voraussetzungen mit geringer Steuerlast übergeben. 85 oder sogar 100 Prozent Steuerfreiheit sind möglich.“

Hintergrund: Es geht darum, den sogenannten Verschonungsabschlag bei Betriebsvermögen (§ 13a Erbschaftssteuergesetz, kurz ErbStG) nutzen zu können. „Zuerst einmal stellt das Erbschaftssteuergesetz auf das sogenannte begünstigte Betriebsvermögen (§13b ErbStG) ab“, erklärt Rose. Bei der Übertragung von Fondsanteilen sind nach seinen Angaben neben der Wirtschaftlichkeit unter anderem die Aspekte „Investitionsstand zum Zeitpunkt der Übertragung“ sowie „junge Finanzmittel“ im Fonds zu beachten.

„Daher sollte man Fondsanteile frühestens zwei Jahre nach der Vollinvestition eines Fonds übertragen“, rät Rose. Die nachhaltigen Ökorenta-Portfoliofonds hätten eine elfjährige Planlaufzeit und seien für die Steuerbefreiung grundsätzlich geeignet, da sie das Geld der Anlegenden investieren und nicht etwa große Teile davon als Liquidität vorrätig halten.

Der Hintergrund der gesamten Regelung: Der Gesetzgeber möchte, dass ein Betrieb (oder Anteile daran), der vererbt oder verschenkt wird, weiterexistieren kann, ohne dass die Steuerlast die Beschenkten oder die Erben erdrückt. Damit aber nicht auf diese Weise ein Steuerschlupfloch geschaffen wird, indem viel Geld im Betrieb geparkt wird, soll das Geldvermögen des Betriebs steuerlich nicht so bevorteilt werden wie das angelegte Vermögen.

Begünstigt oder schädlich?

„Steuerlich begünstigt wird die Übertragung des Betriebsvermögens, also beispielsweise eine Photovoltaikanlage und damit ein Kraftwerk, das Strom produziert“, sagt Rose. Verfügt ein Fonds dagegen über viel Geld, etwa aus Ausschüttungen oder weil das Geld noch nicht in Sachanlagen wie derartige Kraftwerke investiert wurde, dann ist das sogenanntes „schädliches“ Verwaltungvermögen. Nicht, dass es dem Unternehmen bzw. dem Fonds tatsächlich schaden würde – „schädlich“ ist es nur für die Steuerfreiheit.

„Als Verwaltungsvermögen gilt insbesondere Geld, das in den zwei Jahren in die Fondsgesellschaft investiert wurde (aber noch als Liquidität vorhanden ist), die vor der gewünschten Übertragung per Schenkung oder Erbschaft lagen. Und darüber hinaus sind steuerrechtlich die Finanzmittel Verwaltungsvermögen, die 15 Prozent des anzusetzenden Werts der Gesellschaft übersteigen“, erläutert Rose. Also: Je mehr ein Fonds von dem Geld der Anlegenden konkret investiert hat (beispielsweise in grüne Kraftwerke), desto steuerlich günstiger ist das Vererben oder Verschenken der Anteile dieses Fonds.

Wenn ein Fondsanteil vererbt oder verschenkt wird und als „begünstigtes Vermögen“ qualifiziert ist, ist das zu 85 Prozent steuerfrei. Allerdings dürfen die Erben oder Beschenkten solche Anteile dann mindestens fünf Jahre lang nicht veräußern. Und der Fonds muss dafür ja auch noch fünf Jahre lang weiterlaufen. Auf Antrag ist sogar eine 100-prozentige Steuerbefreiung möglich. Dafür darf das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 20 Prozent betragen, und man muss die Fondsanteile mindestens sieben Jahre lang behalten.

Für die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist der sogenannte gemeine Wert der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu berücksichtigen, also der tatsächliche Verkehrswert. Er richtet sich nach den Regeln für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften. Die Wertermittlung ist vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abzuleiten, die innerhalb eines Jahres vor dem unentgeltlichen Erwerb (Bewertungsstichtag) stattgefunden haben.

Fazit: Kein leichter Stoff für Nicht-Fachleute. Es braucht in aller Regel Steuerberater und Steuerberaterinnen, die die Details klären. Für Anlegende aber wichtig zu wissen: Wer daran denkt, in einigen Jahren zu schenken oder (eventuell vorweggenommen) zu vererben, der kann flüssige Geldmittel so investieren, dass wenig oder keine Steuerlast entsteht.

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