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So sparen Sie Steuern bei der Geldanlage: Freistellungsauftrag für Anfänger
Gewinne bei der Geldanlage sind gut. Findet auch das Finanzamt und hält die Hand auf. ECOreporter erklärt, welche Abgaben fällig werden, welche Steuerfreibeträge Ihnen zustehen und wie Sie völlig legal Steuern sparen können.
Ausschüttungen von Fonds und ETFs, Zinsen, Dividenden oder Gewinne beim Handel mit Aktien sind sogenannte Kapitaleinkünfte. Darauf müssen Sie die sogenannte Abgeltungssteuer zahlen. Die beträgt immerhin 25 Prozent Ihres Gewinns. Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer. Die Gesamtsteuerbelastung kann so letztlich bis zu 27,99 Prozent betragen.
Ihre Bank beziehungsweise der Depotbetreiber (das können auch sogenannte Robo Advisor oder Neobroker sein) führt die Steuern auf die Einkünfte dabei automatisch in voller Höhe ans Finanzamt ab – es sei denn, Sie haben einen sogenannten Freistellungsaufrag eingerichtet. Wie das geht und welche Vorteile es bietet, erfahren Sie im Folgenden.
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Wie die Abgeltungssteuer funktioniert
Das Wichtigste zuerst: Um Ihre Abgeltungssteuer zu zahlen, müssen Sie nichts tun. Es ist nicht nötig, dass Sie in Ihrer Steuererklärung Ihre einzelnen Kapitalerträge wie Zinsen oder Dividenden angeben. Als sogenannte Quellensteuer wird die Steuer bei Entstehung direkt abgezogen und an das Finanzamt überwiesen, ohne dass Sie etwas dafür tun müssen. Wenn Sie angestellt sind, kennen Sie das von der Lohnsteuer.
Eine „Steuerhinterziehung aus Versehen“ ist also nicht so einfach möglich. Allerdings: Das gilt nur, wenn Sie Kundin oder Kunde einer Bank in Deutschland sind. Haben Sie ein Konto bei einer ausländischen Bank, müssen Sie Ihre Zinserträge in der Einkommensteuererklärung angeben. Das gilt nicht nur für das berühmte Schweizer Bankkonto. Genau hinschauen sollten Sie etwa, wenn Sie über einen Neobroker handeln (was ein Neobroker ist, erfahren Sie hier), da dieser im Ausland sitzen kann. Der sehr offensiv werbende Neobroker Etoro etwa hat seinen Firmensitz auf Zypern und führt Ihre fälligen Steuern damit nicht automatisch ab.
Das Finanzamt bedient sich bei Gewinnen aus Geldanlagen automatisch. / Foto: Pixabay
Die Abgeltungssteuer, von der hier die Rede ist, heißt eigentlich Kapitalertragssteuer. Weil sie auf Kapitalerträge erhoben wird. Eine Abgeltungssteuer ist sie, weil sie mit dem automatisch erhobenen, einheitlichen Steuersatz von 25 Prozent bereits abgegolten ist. Die 25 Prozent werden aber nicht ab dem ersten Euro fällig: Jede Sparerin und jeder Sparer hat Anspruch auf einen bestimmten Pauschalbetrag, der steuerfrei bleibt.
Wenn Sie Mitglied einer Kirche sind, die Steuern erhebt, wird auf die Kapitaleinkünfte zudem nicht nur Kapitalertragssteuer, sondern auch Kirchensteuer fällig. Das Bundeszentralamt für Steuern informiert seit 2015 die Banken über die Religionszugehörigkeit ihrer Kundinnen und Kunden. Seitdem führen die auch die Kirchensteuer direkt an die Finanzverwaltung ab. Auch hier gilt für den Pauschalbetrag aber Steuerfreiheit.
Wie Sie einen Freistellungsauftrag erteilten
Damit Ihre Bank den Sparerpauschbetrag bei der Überweisung der Abgeltungsteuer für Ihre Gewinne beachtet, müssen Sie aktiv werden und einen sogenannten Freistellungsauftrag erteilen. Steuerfrei sind für Ledige seit 2023 1.000 Euro Gewinn pro Jahr (vorher 801 Euro). Verheiratete und eingetragene Lebenspartner dürfen zusammen 2.000 Euro behalten (vorher 1.602 Euro).
Bis zu diesen Freibeträgen dürfen keine Steuern auf die Erträge erhoben werden. Versteuert wird zudem nur, was darüber hinaus geht. Beispiel: Erzielen Sie als Lediger Erträge in Höhe von 1.050 Euro, werden nur 50 Euro versteuert. Der Freistellungsauftrag deckt auch die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag ab.
Den Freistellungauftrag stellen Sie bei Ihrer Bank in der Regel über ein Formular, das Sie beim Kundenservice erfragen oder auch online auf der Website finden können. Wenn Sie Online-Banking nutzen, können Sie den Auftrag in der Regel bequem im Netz einrichten. Haben Sie ein Depot bei einem Robo Advisor oder Neobroker, finden Sie eine entsprechende Option, um den Freistellungsauftrag zu stellen, meist in den Einstellungen der App, über die Sie den Handel abwickeln. Voraussetzung dafür ist, wie weiter oben beschrieben, dass der Anbieter nicht im Ausland sitzt und auch tatsächlich Steuern automatisch abführt.
Für den Auftrag müssen Sie der Bank beziehungsweise dem Anbieter Ihre Steueridentifikationsnummer übermitteln. Ehe- und Lebenspartner müssen bei Gemeinschaftskonton beide ihre Steueridentifikationsnummer mitteilen.
Haben Sie Depots bei mehreren Banken oder Händlern, können Sie einen Freistellungsauftrag aufteilen. / Foto: Pixabay
Wenn Sie Depots oder Konten bei mehreren Banken haben, können und sollten Sie den Sparerpauschbetrag aufteilen. In diesem Fall müssen Sie bei jeder Bank einen entsprechenden Teil-Freistellungsauftrag einreichen. Vorsicht: Dabei darf die Gesamtsumme Ihrer Aufträge Ihren kompletten Freibetrag für Kapitalerträge natürlich nicht überschreiten. Wenn Sie mehrere Konten oder Depots bei derselben Bank haben, reicht ein Freistellungsauftrag pro Bank.
Ihren Steuerfreibetrag können Sie jedes Jahr neu aufteilen. Ein Freistellungsauftrag gilt immer ab dem 1. Januar für das gesamte Kalenderjahr, in dem er eingereicht wird - auch wenn dies erst im Dezember geschieht. Kündbar ist ein Freistellungsauftrag in der Regel nur zum Jahresende, Sie können ihn vor Beginn und während des jeweiligen Jahres aber beliebig oft ändern. Nicht allerdings für zurückliegende Jahre. Sie können den Auftrag aber auch einfach mit unbegrenzter Laufzeit einmal erteilen.
Haben Sie einen unbegrenzten Freistellungsauftrag vor dem 1. Januar 2023 erteilt, sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor, dass er sich automatisch um 24,844 Prozent erhöht. Das entspricht exakt der Steigerung von 801 auf 1.000 Euro. Für Teilaufträge heißt das: Wurde etwa ein Freistellungsauftrag über 400 Euro beauftragt, wird dieser automatisch auf 499,38 Euro erhöht. Natürlich sollten Sie das überprüfen. Und dabei am besten auch kontrollieren, ob die Verteilung der Freistellungsaufträge jetzt noch passt.
Übrigens: Lösen Sie ihr Konto und/oder Depot bei einer Bank auf, müssen Sie auch einen separaten Auftrag zur Löschung des Freistellungsauftrags erteilen. Sonst bleibt dieser ungenutzt bestehen.
Sollten Sie keinen Freistellungsauftrag erteilt und jetzt Abgeltungssteuer gezahlt haben, die Sie hätten sparen können, ist das kein Beinbruch. Sie können sich unnötig gezahlte Steuern auch nachträglich zurückholen – dafür müssen Sie allerdings tatsächlich eine Steuererklärung abgeben.
Bei Aktien, die vor 2009 gekauft wurden, bleiben Verkaufsgewinne und sogar die Dividenden steuerfrei. / Foto: Pixabay
Steuerfreiheit bei Aktien vor 2009
Die Abgeltungssteuer wurde am 1. Januar 2009 eingeführt. Haben Sie bis Ende 2008 Aktien gekauft, heißt das: Glück gehabt! Die Gewinne mit diesen Aktien sind auch heute noch beim Verkauf steuerfrei, die Haltedauer spielt keine Rolle.
Übrigens gilt das auch für Aktien, die Sie geerbt haben, wenn diese bis Ende 2008 gekauft wurden. Und: Sogar die Dividenden, die Sie auf Aktien von vor 2009 kassieren, bleiben vom Fiskus unberührt. Für Fonds gilt das allerdings nicht, auf diese fällt in jedem Fall Abgeltungssteuer an. Dabei ist auch egal, ob Sie sich Erträge ausschütten lassen oder sie automatisch wieder anlegen.
Und wenn das Investment sich einmal nicht auszahlt? Lesen Sie hierzu das ECOreporter Dossier Verluste aus Aktiengeschäften steuerlich verrechnen: Darauf kommt es an.
Neben dem Steuerfreibetrag hat sich auch die Regelung zur sogenannten Vorabpauschale 2023 geändert. Was es damit auf sich hat, erklärt die Redaktion hier: Steuerfreibetrag, Vorabpauschale: Was ändert sich 2023?