Hauptgebäude der BaFin in Bonn. / Foto: BaFin

  Anleihen / AIF, Wachhund

BaFin prüft Erlaubnispflicht für Nachrangdarlehen nicht

Wenn die Finanzaufsicht BaFin einen Verkaufsprospekt genehmigt, heißt das nicht, dass die Behörde auch prüft, ob für das Finanzprodukt eine Erlaubnispflicht vorliegt und eine Freistellung von dieser Pflicht möglich ist.

Darauf weist die BaFin auf Anfrage des Oberlandesgerichts Dresden im Zusammenhang mit insolventen Nachrangdarlehens-Gesellschaften der UDI-Gruppe hin. Laut Finanzaufsicht stellt die Billigung eines Prospektes keine Freistellung von einer möglichen Erlaubnispflicht dar. Zudem lasse bei Nachrangdarlehens-Angeboten nur eine zivilrechtlich wirksame qualifizierte Nachrangklausel die Erlaubnispflicht entfallen. Ist diese unwirksam, werde das Geschäft automatisch erlaubnispflichtig. Anbieter von Nachrangdarlehen begeben sich nach Angaben der BaFin „bewusst in den Grenzbereich zum Einlagengeschäft und damit zur Erlaubnispflicht“. (Über die BaFin-Antworten an das OLG Dresden hatten zuerst der Anlegerschutzbrief des Aktionsbundes Aktiver Anlegerschutz und das Portal investmentcheck.de berichtet.)

Die BaFin hatte bei mehreren UDI-Angeboten die Nachrangklauseln in den Verträgen für unwirksam erklärt und die UDI-Gruppe zur Rückabwicklung von „unerlaubt betriebenen Geschäften“ aufgefordert. Die Unternehmen besaßen keine BaFin-Erlaubnis für Einlagengeschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG).

Mittlerweile sind zahlreiche UDI-Firmen insolvent. Einige davon waren in die Pleite gerutscht, nachdem sich vor allem Investments in Biogasanlagen deutlich schlechter entwickelt hatten als erwartet. Das OLG Dresden verurteilte Ende 2023 einen ehemaligen UDI-Geschäftsführer wegen Mängeln in Verkaufsprospekten zur Zahlung von Schadenersatz (ECOreporter berichtete hier).

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