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Deutsche Edelfisch: Finanzaufsicht untersagt Vertrieb von Anleihen
Die Finanzaufsichtsbehörde BaFin hat der Deutsche Edelfisch DEG GmbH & Co. II KG untersagt, ihre Anleihen 2022/2025 und 2022/2030 in Deutschland öffentlich anzubieten.
Die BaFin begründet das Verbot mit fehlenden Wertpapierprospekten für die Anleihen. Laut Angaben der Behörde ist die Maßnahme noch nicht bestandskräftig, aber sofort vollziehbar.
Die BaFin hatte bereits im April gemeldet, es bestehe „ein hinreichend begründeter Verdacht“, dass die Deutsche Edelfisch die Anleihen ohne die dafür nötigen Prospekte zum Kauf anbiete. Der Aquakultur-Fischzüchter teilte damals gegenüber ECOreporter mit, es handle sich bei den Anleihen um ein von der BaFin genehmigtes Produkt, zu dem ein Wertpapier-Informationsblatt (WIB) vorläge. Man habe den Anwalt benachrichtigt, der das WIB erstellt hatte. Eine aktuelle Anfrage der Redaktion zum Vertriebsverbot hat das Unternehmen aus Neustadt-Glewe (Mecklenburg-Vorpommern) bislang nicht beantwortet.
In Deutschland dürfen Wertpapiere grundsätzlich nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Prospekts öffentlich angeboten werden. In einem Prospektbilligungsverfahren prüft die BaFin, ob der Prospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob sein Inhalt verständlich und widerspruchsfrei ist. Die BaFin prüft allerdings nicht die Prospektangaben auf inhaltliche Richtigkeit, beurteilt nicht die Seriosität des Emittenten und kontrolliert auch nicht das jeweilige Produkt.
Ein Verstoß gegen die Prospektpflicht kann mit einer Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro bzw. 3 Prozent des Gesamtumsatzes des letzten Geschäftsjahres geahndet werden. Geldbußen können auch bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils verhängt werden.
Ob für ein öffentliches Angebot von Wertpapieren ein gebilligter Prospekt bei der BaFin hinterlegt ist, kann in der Datenbank Hinterlegte Prospekte nachgesehen werden.