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Hybride Hauptversammlungen als Königsweg?
Die Bundesregierung will ein Gesetz zur dauerhaften Einführung virtueller Hauptversammlungen verabschieden. Die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hält den bisherigen Entwurf dazu für „völlig unzureichend“.
Seit Ausbruch der Corona-Pandemie finden die Jahreshauptversammlungen vieler börsennotierter Unternehmen virtuell statt – bislang aber noch ohne langfristig ausgerichtete rechtliche Grundlage. Eine solche soll mit dem neuen Gesetz geschaffen werden, das es erlaubt, virtuelle Hauptversammlungen zukünftig unabhängig von Pandemien und anderen Ausnahmesituationen als gleichberechtigte Alternative zu Präsenzversammlungen durchzuführen.
Werden Anfechtungen unmöglich?
Für die SdK werden im vorliegenden Gesetzesentwurf Aktionärsrechte nicht ausreichend berücksichtigt. In einer Mitteilung des Münchener Vereins heißt es: „Unter anderem werden das Frage-, Rede- und Antragsrecht weitreichend beschränkt. Auch die Anfechtungsrechte erfahren gerade an der technischen Schnittstelle als Instrument der Gewährung der Aktionärsrechte eine starke Einschränkung, was faktisch zum Anfechtungsausschluss führen würde.“
Kritisch sehen die Aktionärsvertreter auch den „fast vollständigen Verzicht auf interaktive Elemente“. Nach dem Entwurf könne auf virtuellen Hauptversammlungen beispielsweise keine Kommunikation zwischen den Aktionären erfolgen. Der Referentenentwurf sehe damit „letztlich kein virtuelles, sondern ein rein elektronisches HV-Format vor“.
Die SdK schlägt vor, statt der virtuellen Hauptversammlung eine Hybrid-Hauptversammlung zu etablieren, bei der „die Teilnahme unter Gewährung aller Rechte sowohl in Präsenz als auch virtuell erfolgen kann“. Dies sei der „Königsweg“, der Elemente einer modernen Hauptversammlung enthalte, ohne dabei die Aktionärsrechte zu beschneiden.