Solaranlage von UDI. Die Unternehmensgruppe fordert von Genussrechtsinhabern angeblich unrechtmäßig gezahlte Zinsen zurück. / Foto: UDI

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UDI fordert Zinsen zurück: SdK rät Anlegern, nicht zu zahlen

Die finanziell angeschlagene UDI-Gruppe hatte im Dezember Inhaber von Genussrechten aufgefordert, ausgeschüttete Zinsen zurückzuzahlen oder eine verjährungshemmende Vereinbarung zu unterzeichnen. Die Schutzgemeinschaft der Kleinanleger (SdK) empfiehlt Betroffenen, die Forderungen nicht zu akzeptieren.

Bei den Rückforderungen beruft sich UDI darauf, dass Anlegerinnen und Anlegern von 2007 bis 2020 Genussrechtszinsen ausgezahlt wurden, die die jeweiligen UDI-Gesellschaften nicht hätten überweisen dürfen, weil sie in den betreffenden Jahren keine Gewinne erzielt hätten. Laut den Genussrechtsbedingungen seien Zinsausschüttungen nur bei positiven Jahresergebnissen zulässig (ECOreporter berichtete hier).

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Laut SdK erhielten Anlegerinnen und Anleger, die bislang nicht auf die Schreiben aus dem Dezember reagiert haben, in den letzten Tagen weitere Briefe von UDI. Darin soll die Unternehmensgruppe den Genussrechtsinhabern anbieten, an einem beantragten außergerichtlichen Güteverfahren teilzunehmen. Dieses würde nach Angaben der SdK die Verjährung möglicher Ansprüche von UDI hemmen, also weiter in die Zukunft verschieben.

Viele Ansprüche schon verjährt?

Die SdK teilt dazu in einer Pressemeldung mit, von ihr beauftragte Rechtsanwälte hätten das Angebot geprüft und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass Anlegerinnen und Anleger nicht an dem Güteverfahren teilnehmen oder sich dort zumindest anwaltlich vertreten lassen sollten. Laut SdK waren die Ansprüche von UDI in den geprüften Fällen überwiegend bereits verjährt.

Zudem hätten die Geschäftsführer der jeweiligen UDI-Gesellschaften „die Zins- und Tilgungszahlungen in voller Kenntnis der Genussrechtsbedingungen vorgenommen“. Deshalb sei es nicht mehr möglich, diese Jahre später zurückzufordern. Die Rechtsanwälte hätten den Anlegerinnen und Anlegern in den geprüften Fällen geraten, die Ansprüche zurückzuweisen und auch eine Teilnahme an einem Güteverfahren abzulehnen.

Die SdK bietet ihren betroffenen Mitgliedern ein von einer Rechtsanwältin erstelltes Musterschreiben zur Zurückweisung der Ansprüche und zur Ablehnung des Güteverfahrens an. Durch Ablehnung des Güteverfahrens wird die Verjährung eventueller UDI-Ansprüche laut SdK nicht gehemmt und läuft weiter.

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