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Verbraucherzentralen fordern Vertriebsverbot für Publikums-AIFs
In diesem Jahr soll das „Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes“ verabschiedet werden. Wenn es nach den deutschen Verbraucherzentralen geht, wird der derzeitige Referentenentwurf noch deutlich verschärft.
In einer Stellungnahme begrüßt der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) das Vorhaben des Gesetzgebers, Finanzprodukte mit vorab nicht klar definierten Investitionsobjekten (sogenannte Blindpool-Konstruktionen) zu verbieten, die Prüfungsbefugnisse der Aufsichtsbehörde BaFin auszuweiten und eine verpflichtende unabhängige Mittelverwendungskontrolle einzuführen.
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Allerdings wollen die Verbraucherzentralen noch mehr: In seiner Stellungnahme fordert der VZBV, den aktiven Vertrieb von Produkten des sogenannten „grauen Kapitalmarkts“ grundsätzlich zu verbieten oder für diese Produkte zumindest eine materielle Prospektprüfung durch die BaFin vorzuschreiben. Zum grauen Kapitalmarkt zählt der VZBV neben bestimmten Nachrangdarlehen, Namensschuldverschreibungen und Genussrechten auch Publikums-AIFs, also alternative Investmentfonds, bei denen sich Privatanlegerinnen und -anleger direkt an Unternehmen wie beispielsweise Betreibergesellschaften von Wind- und Solarparks beteiligen.
Der VZBV sieht Publikums-AIFs als problematisch an, weil das Verlustrisiko hoch, die Handelbarkeit oft sehr gering und die Laufzeit meist lang sei. Daher sollten diese Produkte „nicht im Rahmen von Beratungs- und Vermittlungsgesprächen an Verbraucher verkauft werden“, sondern nur von professionellen Anlegern oder von "Selbstentscheidern im Rahmen von Privatplatzierungen" erworben werden dürfen. Alternativ müsse die BaFin prüfen, ob die in den Angeboten aufgestellten wirtschaftlichen Prognosen plausibel seien. Dazu müssten die Anbieter Prognosen für die komplette Laufzeit ihrer Produkte veröffentlichen.
Zudem möchte der VZBV Prospektausnahmen bei Crowd-Investments abschaffen und Anlegerinnen und Anleger stärker vor fehlerhaften Beratungen schützen. In seiner Stellungnahme fordert der Verband für Vermittler und Berater eine Umkehr der Beweislast, wenn Anlegerinnen und Anleger geschädigt werden. Außerdem müsse die Mindestversicherungssumme für Berufshaftpflichtversicherungen im Beratungssektor auf mindestens 20 Millionen Euro mehr als verzehnfacht werden.