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BaFin darf ohne Stellungnahmen von Anbietern warnen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) veröffentlicht regelmäßig Warnungen vor Geldanlagen, ohne deren Anbietern die Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen. Ein Gericht hat dieses Vorgehen jetzt für rechtens erklärt.
Ein namentlich nicht genannter Anbieter hatte die BaFin per Eilantrag dazu zwingen wollen, eine öffentliche Warnung vor einem seiner Finanzangebote zurückzunehmen, weil sie ihn vor der Veröffentlichung nicht zur Sache befragt hätte. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main lehnte den Antrag jedoch ab (Aktenzeichen 7 L 2897/20.F).
In der Urteilsbegründung heißt es, eine Warnung der BaFin sei kein Verwaltungsakt, sondern ein sogenannter Realakt. Die Behörde lege damit keine Rechte und Pflichten fest und bezwecke auch nicht, den Sachverhalt abschließend aufzuklären. Sie teile lediglich mit: Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass ein Angebot vorliegt, für das es keinen von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt gibt.
„Mit dieser Gerichtsentscheidung werden wichtige Befugnisse der BaFin für öffentliche Bekanntmachungen gestärkt“, kommentiert BaFin-Exekutivdirektorin Beatrice Freiwald das Urteil. „So können wir dem kollektiven Verbraucherschutz auch weiterhin ohne Verzögerungen Rechnung tragen.“
Die BaFin warnt regelmäßig vor Vermögensanlagen, die ihrer Ansicht nach gegen die Prospektpflicht verstoßen. Häufig geht es dabei um Holzinvestments. Einige der BaFin-Warnungen finden Sie in unserer Wachhund-Rubrik.