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Anleihen / AIF, Finanzdienstleister, Fonds / ETF
Interview: So will die BaFin gegen grünen Etikettenschwindel vorgehen
Greenwashing im Finanzbereich: ein gravierendes Problem. Eine Vielzahl an Fonds, ETFs und anderen Produkten täuscht vor, grün oder nachhaltig zu sein, mit fantasiereichen Begriffen wie „ex carbon“, „sustainable“ oder „ESG“. Erst wer ganz genau hinschaut, entdeckt dann Unternehmen, die das Klima weiter heftigst beeinträchtigen, Waffen herstellen oder Frauen nicht in Vorstandspositionen lassen. Die Finanzaufsicht BaFin stellt sich nun der Herkulesaufgabe, hier für Klarheit zu sorgen. Eine neue Richtlinie soll Anlegerinnen und Anlegern vor grün gewaschenen Geldanlagen bewahren. ECOreporter hat die Expertin Dr. Sandra Reich um Erläuterung und Einschätzung gebeten.
Reich ist gelernte Bankkauffrau, studierte Wirtschaftsrechtlerin und promovierte Juristin. Seit 2018 arbeitet sie als Unternehmensberaterin in München. Davor war sie unter anderem lange Jahre Geschäftsführerin der Börsen Hamburg und Hannover. Aktuell ist sie auch Aufsichtsrätin und Beirätin sowie Dozentin für „Sustainable Finance“ an der Munich Business School.
ECOreporter: Frau Dr. Reich, verstehen wir es richtig, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) sich demnächst um das Thema Greenwashing bei Geldanlagen kümmern wird?
Reich: So sieht es aus. Die BaFin möchte Anleger vor Greenwashing schützen. Investmentvermögen sollen nur als nachhaltig vermarktet werden dürfen, wenn Nachhaltigkeit auch ein wesentlicher Bestandteil der Anlagebedingungen ist. In dem nun veröffentlichten Entwurf einer „Richtlinie für nachhaltige Investmentvermögen“ legt die BaFin ihren Ansatz zur Vermeidung von Greenwashing dar.
Nun gibt es ja schon nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten, in verschiedenen Regelungen: In der Verordnung (EU) 2019/2088 („SFDR“), in der Verordnung (EU) 2020/852 („Taxonomie-Verordnung“). Warum denn jetzt noch eine neue BaFin-Richtlinie?
Die Offenlegungs-Verordnung enthält Transparenzanforderungen zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken im Investitionsentscheidungsprozess oder auf Produktebene. In der Taxonomie-Verordnung wird definiert, wann eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist. Aus Sicht der BaFin bleibt trotz aller Transparenzanforderungen weiterhin unklar, ob ein Investmentvermögen als nachhaltig deklariert werden kann und die Inhalte der Anlagebedingungen zum Namen des Finanzproduktes passen. Diese Lücke will die BaFin schließen. Auch wenn sie schon ankündigt, bei der Einführung des EU-Ecolabels diese Richtlinie wieder anpassen zu wollen.
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Noch ist die neue Richtlinie im Entwurfsstadium, oder? Sie soll dann ja festlegen, wann sich ein Fonds oder ETF „nachhaltig", „sustainable“, „grün“ oder „green“ nennen darf.
Der Richtlinien-Entwurf kann von der Fondsbranche bis zum 6. September 2021 bewertet und kommentiert werden. Der Entwurf sieht vor, dass es drei Varianten geben wird, die ein Investmentvermögen als nachhaltig beschreiben: Entweder das Investmentvermögen ist zu mindestens 75 Prozent nachhaltig. Oder es wird eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgt. Letztlich kann auch ein nachhaltiger Index abgebildet werden.
Bei Investitionen in nachhaltige Vermögensgegenstände ist zusätzlich durch bestimmte Mindestausschlüsse zu gewährleisten, dass ein wesentlicher Beitrag zur Verwirklichung einzelner oder mehrerer Umwelt- oder Sozialziele geleistet wird. Es darf gleichzeitig nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung dieser Ziele kommen, und bestimmte Governance-Aspekte sind zu berücksichtigen.
Es soll auch Finanzprodukte geben, die sich nachhaltig nennen dürfen, wenn sie eine nachhaltige Anlagestrategie verfolgen. Was bedeutet das?
Eine Anlagestrategie gilt im Sinne des Richtlinien-Entwurfes als nachhaltig, wenn die Anlagebedingungen vorsehen, dass bei mindestens 75 Prozent des Investmentvermögens Nachhaltigkeitsaspekte von entscheidender Bedeutung sind. Oder aber für die Verwaltung des gesamten Investmentvermögens gilt eine nachhaltige Anlagestrategie, z.B. eine Best-in-Class-Strategie. Auch in dieser Kategorie findet wieder der Verweis zur Offenlegungs-Verordnung und zur Taxonomie-Verordnung statt. Umwelt- und Sozialziele dürfen nicht erheblich beeinträchtigt werden, und bestimmte Governance-Aspekte sind zu berücksichtigen.
Kann es denn für einen Fonds oder ETF, der sich nachhaltig nennen will, auch genügen, wenn er einen Index abbildet?
Grundsätzlich ja. Es soll allerdings zukünftig der Nachhaltigkeitscharakter des Index in den Anlagebedingungen beschrieben werden. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass durch die Zusammensetzung des Index kein Umwelt- und Sozialziel im Sinne der Taxonomie-Verordnung erheblich beeinträchtigt wird und Governance-Aspekte im Sinne der Offenlegungs-Verordnung beachtet werden.
Gelten die neuen Bedingungen auch für die Hunderte an nachhaltigen Fonds, die Zusätze wie „nachhaltig“ oder ähnliches jetzt schon im Namen tragen?
Gemäß des zeitlichen Anwendungsbereiches des Richtlinien-Entwurfes würden die Vorgaben nicht für solche Investmentvermögen gelten, deren Anlagebedingungen vor dem 2. August 2021 genehmigt wurden. Hier stellt die BaFin auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung der Konsultationsfassung ab.
Frau Reich, wenn Sie sich den Entwurf für die neue Richtlinie anschauen: Wie ist Ihre Zusammenfassung dazu, was sie den Anlegerinnen und Anlegern nutzen wird – und was sie für Anbieter von Finanzprodukten bedeuten wird?
Eine umfassendere Darstellung und konkrete Angaben darüber, welche Kriterien der Nachhaltigkeitsstrategie eines Investmentvermögens oder Investitionsentscheidungen zugrunde liegen, ist ja nicht verkehrt. Anleger und Anlegerinnen können Produktangebote mit ihrem individuellen Nachhaltigkeitsanspruch vergleichen.
Ich gehe auch davon aus, dass Anbieter von Finanzprodukten durch die neuen BaFin-Vorgaben auch bei den bestehenden Produkten, die eigentlich nicht mehr von der Richtlinie betroffen wären, einen kritischen Blick in ihre Anlagebedingungen werfen werden. Eventuell wird es zu Nachbesserungen kommen, denn die „alten“ Produkte sollen im Wettbewerb um Kunden den „neuen“ Produkten ja nicht hinterherhinken.
Welche Konsequenzen könnte die neue Richtlinie für die tägliche Arbeit der Anlageberater und -beraterinnen haben?
In der Beratung werden zukünftig für nachhaltige Finanzprodukte detailliertere Informationen zur Verfügung stehen. Diese können für die individuelle Beratung besser genutzt werden. Aber: Berater und Beraterinnen müssen Zeit für die Auseinandersetzung mit den Anlagebedingungen haben, und sie müssen diese zusätzlichen Informationen auch verstehen und bewerten können. Dazu ist auch auf Seiten der Beratung fundiertes Wissen notwendig.
Frau Reich, vielen Dank für Ihre Antworten!
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21.03.25
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