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Banken müssen Kunden zu Nachhaltigkeit befragen, andere Finanzberater bislang nicht
Ab 2. August müssen Banken und andere Wertpapierdienstleister in Beratungen die Nachhaltigkeitspräferenzen ihrer Kundinnen und Kunden abfragen. Für Außenstehende verwirrend: Diese Vorschrift gilt erst einmal nicht für gewerbliche Finanzberater.
Finanzanlagenvermittler mit Erlaubnis gemäß § 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34h GewO sind nicht verpflichtet, ab August die Nachhaltigkeitsvorlieben ihrer Kundinnen und Kunden zu erheben. Das meldet der Vermittlerverband Votum Verband mit Verweis auf eine entsprechende Bestätigung des Bundeswirtschaftsministeriums.
Der Hintergrund: Die neuen Beratungspflichten ergeben sich aus einer Änderung der europäischen Richtlinie Mifid II. Vermittler nach § 34f und §34h werden aber nicht nach Mifid II reguliert. Deshalb gelten die neuen Bestimmungen für sie nicht. Der Votum Verband geht jedoch davon aus, dass der Gesetzgeber diese Ausnahmen von der Beratungspflicht mittelfristig durch andere Vorschriften kippen wird, auch weil die EU mit Blick auf den Verbraucherschutz eine Gleichstellung von Finanzinstituten und gewerblichen Vermittlern in Beratungsfragen fordert. Votum rät seinen Mitgliedern, vorsorglich bereits ab August auf freiwilliger Basis Nachhaltigkeitspräferenzen abzufragen.
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11.06.22
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