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Kapitalertragssteuer: Vorabpauschale sinkt 2025 leicht
Seit diesem Jahr wird wieder eine steuerliche Vorabpauschale für Erträge aus thesaurierenden Fonds fällig. 2025 fällt sie etwas niedriger aus.
Die Vorabpauschale fußt auf dem Basiszins, den die Bundesbank am ersten Börsentag des Vorjahres berechnet. Anfang Januar 2021 und 2022 war dieser Basiszins negativ, deshalb wurden keine Vorabpauschalen erhoben.
Anfang 2023 lag der Basiszins hingegen wieder im positiven Bereich, mit 2,55 Prozent war er sogar vergleichsweise hoch (2020 lag er bei 0,07 Prozent, 2019 bei 0,52 Prozent). Am 2. Januar 2024 ermittelte die Bundesbank nun einen Basiszins von 2,29 Prozent – dieser ist die Grundlage für die Vorabpauschale, die Anfang 2025 fällig wird.
Hohe Zinsen bedeuten hohe Vorabpauschalen
Der Basiszins leitet sich aus langfristigen Renditen deutscher Staatsanleihen mit Restlaufzeiten von 15 Jahren ab. Da das Zinsniveau in den letzten beiden Jahren gestiegen ist, haben sich auch diese Renditen verbessert.
Die Vorabpauschale wird grundsätzlich nur für Fonds fällig, die ein positives Jahresergebnis erzielen und erhaltene Dividenden teilweise oder vollständig in neue Fondsanteile anlegen, also thesaurieren. Seit Inkrafttreten des Investmentsteuerreformgesetzes 2018 werden nicht mehr die tatsächlichen thesaurierten Erträge von Fonds besteuert, sondern ein Basisertrag ermittelt. Dieser errechnet sich wie folgt: 70 Prozent des Basiszinses mal Rücknahmepreis der Fondsanteile zu Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (eine anschauliche Beispielrechnung finden Sie hier). Um Berechnung und Einzug der Vorabpauschale kümmern sich im Regelfall die Depotbanken.
Anlegerinnen und Anleger sollten beachten: Verkaufen sie Fondsanteile, müssen sie die tatsächlich thesaurierten Erträge versteuern. Dabei werden gezahlte Vorabpauschalen verrechnet.
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