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UDI-Nachrangdarlehen: Ausfall von Zins- und Rückzahlungen möglich
Die auf Erneuerbare-Energien-Geldanlagen spezialisierte Nürnberger Unternehmensgruppe UDI weist darauf hin, dass es bei vier ihrer "Festzins“-Vermögensanlagen zu Forderungsausfällen kommen kann.
Der folgende Premium-Inhalt ist aufgrund des Artikelalters nun frei verfügbar.
Bei sechs der zwölf Nachrangdarlehen aus der "Energie Festzins“-Reihe von UDI liegen die Zinszahlungen bereits seit längerer Zeit unter Plan. Über die Gründe für die Zahlungsprobleme informierte ECOreporter im März dieses Jahres (den Artikel können Sie hier lesen).
Damals waren die "Energie Festzins“-Angebote II bis VII betroffen. Jetzt weist UDI in Veröffentlichungen nach § 11a Absatz 1 VermAnlG darauf hin, dass es bei den "Energie Festzins“-Vermögensanlagen 10, 11 und 12 sowie der "Sprint Festzins“-Vermögensanlage IV zu Problemen bei Zins- und Rückzahlungen an die Anleger kommen kann.
Nachfolgend die UDI-Meldung zur Vermögensanlage "UDI Sprint Festzins IV“ im Wortlaut. Die Meldungen zu den anderen Nachrangdarlehen sind inhaltlich deckungsgleich.
"1. Betreff: Möglicher Ausfall von Forderungen
2. Name des Veröffentlichungspflichtigen einschließlich seiner Anschrift:
Emittent: UDI Sprint FESTZINS IV GmbH & Co. KG
Anschrift: Kellerweg 12, 91154 Roth
3. Bezeichnung der Vermögensanlage sowie das Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes:
Bezeichnung der Vermögensanlage: UDI Sprint FESTZINS IV
Art der Vermögensanlage: Nachrangdarlehen
Veröffentlichungsdatum des Verkaufsprospektes: Verkaufsprospekt vom 09.06.2016 (veröffentlicht am 14.06.2016)
4. Zu veröffentlichende Tatsache gemäß § 11 a Absatz 1 VermAnlG:
Der Emittentin stehen aus der Gewährung von Nachrangdarlehen an mehrere Projektgesellschaften Forderungen gegen diese auf Zins- und Rückzahlung zu. Die Vornahme von Zahlungen auf diese Verbindlichkeiten kann nach den derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnissen einiger dieser Projektgesellschaften nicht aus Jahresüberschüssen oder sonstigem freien Vermögen gezahlt werden. Wegen der in den Nachrangdarlehensverträgen vereinbarten Nachrangigkeit der gewährten Darlehen machen diese Projektgesellschaften unter Berufung auf diese Nachrangigkeit und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse berechtigterweise ein Leistungsverweigerungsrecht geltend und lehnen zum jetzigen Zeitpunkt die Leistung weiterer Zins- und Rückzahlungen an die Emittentin ab.
Es besteht damit die Gefahr, dass es bei der Emittentin zu einem teilweisen oder vollständigen Forderungsausfall hinsichtlich der noch bestehenden Zins- und Rückzahlungsansprüche gegen diese Projektgesellschaften aus den Nachrangdarlehensverträgen kommt. Ein solcher Forderungsausfall hätte negative Auswirkungen auf die Liquidität der Emittentin.
Dieser Umstand ist daher geeignet, die Fähigkeit der Emittentin zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber den Anlegern auf Auszahlung der Verzinsung und auf Rückzahlung bei der von der Emittentin emittierten Vermögensanlage erheblich zu beeinträchtigen.
5. Datum des Eintritts der der Tatsache zugrunde liegenden Umstände:
Die Neubewertung der wirtschaftlichen Lage der Projektgesellschaften und die damit einhergehende Anpassung der Erwartung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit der Begleichung ausstehender Zins- und Rückzahlungen aus diesen Projektgesellschaften erfolgte zum 03.06.2019.
6. Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt.
7. Hervorgehobener Hinweis:
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetzes entspricht und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.“