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BaFin erweitert Merkblatt - Kriterien für Wind- und Solarinvestments
Die Finanzaufsicht BaFin hat eine erweiterte Fassung ihres Merkblattes zum Verbot von Blindpools im Segment der Vermögensanlagen veröffentlicht. Der Inhalt ist teilweise verwirrend.
Das Merkblatt (Stand: 30.6.2022) richtet sich vor allem an Anbieterinnen und Emittenten von Vermögensanlagen. Im Merkblatt geht es darum, welche Angaben die BaFin in Verkaufsprospekten und Vermögensanlagen-Informationsblättern (VIB) erwartet, damit ein Anlageobjekt im Gesetzessinne als „konkret“ gilt.
Für Investitionen in Wind- und Solarkraft ist der Merkblatt-Text nun deutlich umfangreicher, da er in drei Teilbereiche aufgegliedert wurde. Es wird jetzt differenziert zwischen:
- Erwerb und Betrieb von Wind- und Solaranlagen bei noch unbekanntem konkreten Standort
- Erwerb und Betrieb von Wind- und Solaranlagen bei konkret bekanntem Standort
- Projektierung (Planung und Projektentwicklung mit Verkauf der Projektrechte).
Bei „unbekannten konkreten“ Standorten müssen Anbieterinnen und Emittentinnen nur den Staat und das Bundesland oder eine vergleichbare räumlich-administrative Einheit im Ausland angeben, aber nicht den konkreten Standort (Adresse, Koordinaten).
Laut Merkblatt müssen aber auch bei noch „unbekanntem konkreten“ Standort schon alle wesentlichen Standortbedingungen (z. B. Windgeschwindigkeit und maximale Erwerbs-, Pacht- und Erschließungskosten) angegeben werden. Das ist insofern nicht plausibel, da die Standortbedingungen erst bekannt sein können, sobald auch der Standort konkret bekannt ist. Das Bundesland reicht diesbezüglich nicht aus, da sich auch innerhalb eines Bundeslandes die Standortbedingungen für Wind- und Solaranlagen in der Regel stark unterscheiden.
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