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Weniger riskante Vermögensanlagen durch das Blindpool-Verbot?
Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat ein Merkblatt zum Verbot von Blindpools bei Vermögensanlagen veröffentlicht. Demnach sind die Anforderungen für Investitionen in Wind- und Solaranlagen noch mal verschärft worden. Wird damit der Anlegerschutz erhöht? Oder besteht das Risiko von ungünstigen Entwicklungen für Privatanlegerinnen und Privatanleger?
Der Bundestag hatte kurz vor Pfingsten das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes beschlossen. ECOreporter hatte bereits über einen Entwurf des Gesetzes berichtet. Ein Kernpunkt des Gesetzes ist das Verbot von Blindpool-Konstruktionen bei Vermögensanlagen. Bei einem Blindpool-Angebot steht vorab nicht konkret fest, in welche Sachwerte das Anlegergeld investiert wird. Ende Mai hatte die BaFin zu dem Gesetz einen Merkblatt-Entwurf veröffentlicht, den ECOreporter erläutert hatte.
Nun hat die BaFin das offizielle Merkblatt veröffentlicht, das gegenüber dem Entwurf teilweise Ergänzungen enthält. Das Merkblatt gilt nach Angaben der BaFin mit Inkrafttreten des § 5b Absatz 2 VermAnlG (Vermögensanlagengesetz) ab dem 17. August 2021. Vermögensanlagen, die auf Grundlage eines von der BaFin vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gebilligten Prospektes oder gestatteten Vermögensanlagen-Informationsblatts (VIB) angeboten werden, können mit einer Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Hinterlegung weiterhin öffentlich angeboten werden.
Detaillierte Angaben zu geplanten Windenergie- und Solaranlagen erforderlich
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Für den Investitionsbereich Windenergie- und Solaranlagen wurden die Angaben, die im Prospekt bzw. im VIB aufgeführt werden müssen, im Vergleich zum Merkblatt-Entwurf weiter ausgeweitet. Neben Art, Typ, Hersteller, Leistung, Zustand und Alter der Anlage sowie Informationen zum Realisierungsgrad (nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen; Beispiel: Netzanschluss, Stromabnahme, Direktvermarktungsvertrag, Vorfinanzierung, Flächennutzungs- bzw. Überlassungsvertrag) sind nun weitere Angaben erforderlich.
Dabei handelt es sich laut BaFin-Merkblatt um „alle wesentlichen Standortbedingungen, mit konkreten (Leistungs-)Angaben, die Einfluss auf die Menge des zu produzierenden Stroms haben“, z.B. die „ durchschnittliche jährliche Sonneneinstrahlung bzw. durchschnittliche jährliche Windgeschwindigkeit, die mindestens erreicht werden muss, Standortkosten (insbesondere Erwerbskosten, Pachthöhen), die maximal anfallen dürfen, Erschließungskosten, die maximal anfallen dürfen, Netzanbindungsvoraussetzungen, die mindestens vorliegen müssen“.
Es ist möglich, dass sich aufgrund dieser Anforderungen die Anzahl der Angebote für Privatanlegerinnen und Privatanleger, in Solar- und Windparks zu investieren, weiter verringert zu Gunsten der institutionellen Anleger. Es ist aber auch denkbar, dass Anbieter von Vermögensanlagen vermehrt auf den Wertpapierbereich ausweichen und beispielsweise Inhaber-Schuldverschreibungen (Anleihen) öffentlich anbieten werden.
Start-ups im Vorteil?
Im Merkblatt der BaFin heißt es auch: „Investiert ein Unternehmen in sich selbst und die zur Erreichung seines klar definierten Geschäftszwecks erforderlichen personellen und materiellen Ressourcen (z.B. Aufbau der Personaldecke, des Marketings, des Vertriebs oder den Ausbau der Büroräume und/oder Büromöbel etc.), liegt grundsätzlich kein Blindpool vor.“
Ein junges Unternehmen, das keine Investition in einen konkreten Sachwert plant, sondern beispielsweise in einem Dienstleistungsbereich eine Geschäftsidee hat, die mit dem Anlegerkapital beworben werden soll, könnte somit eventuell einfacher eine Prospektbilligung erlangen. Aber insbesondere Investitionen in solche Start-up-Unternehmen, die mit ihren Produkten und Dienstleistungen noch vor der Markteinführung stehen, sind oftmals mit erhöhten Ausfallrisiken für Privatanlegerinnen und Privatanleger verbunden. Daher ist es nach Einschätzung von ECOreporter zwar wahrscheinlich, dass sich aufgrund des Blindpool-Verbots die Anzahl der Vermögensanlagen-Angebote verringert. Es ist aber fraglich, ob Vermögensanlagen aufgrund des Blindpool-Verbots künftig im Durchschnitt ein geringeres Risiko für Privatanlegerinnen und Privatanleger aufweisen werden.