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BGH-Urteil legt erstmals Zinsberechnung für Prämiensparverträge fest
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Streit über die korrekte Berechnung von Zinsen bei sogenannten Prämiensparverträgen in einem Urteil erstmals einen Referenzzins festgelegt. Betroffene Kundinnen und Kunden können auf Nachzahlungen hoffen.
Bei Prämiensparverträgen erhalten Anlegerinnen und Anleger einen variablen Basiszins und einen Prämienzins auf jede Einzahlung. Wie genau der Basiszins berechnet wird, haben Banken aber oft nicht genau definiert, teilweise zu ihrem Vorteil. Der BGH hat die Verzinsung schon in mehreren Fällen für unzulässig erklärt.
BGH legt erstmals fairen Zins fest
Bislang war in dem seit Jahren andauernden Streit aber unklar, nach welchem Referenzzins sich die Banken für eine faire Verzinsung richten müssten. Nun hat das BGH in einem Urteil vom 9. Juli erstmals zwei Zinsberechnungen für in Ordnung befunden.
So bestätigte das BGH den Zinssatz, den das Sächsische Oberlandesgericht in Dresden für langfristige Prämiensparverträge der Ostsächsischen Sparkasse festgelegt hatte. Parallel gaben die Bundesrichter auch einer Berechnung des Oberlandesgerichts Naumburg in einem vergleichbaren Urteil über die Saalesparkasse ihr Okay. Die beiden Musterfeststellungsklagen tragen die Aktenzeichen XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23.
Laut Urteil müssen sich die Banken nach dem öffentlich einsehbaren Referenzzins "Bundeswertpapiere mit Restlaufzeiten von über 8 bis 15 Jahren (Zeitreihe WU9554)" richten. Die in den von den Oberlandesgerichten beurteilten Verträge stehen prototypisch für Prämiensparverträge, die zwischen 1990 und 2010 bundesweit abgeschlossen wurden, laut dem Nachrichtenmagazin "Spiegel" von mehr als einer Million Kundinnen und Kunden.
Auch Anlegerinnen und Anleger mit Prämiensparverträgen, die nicht bei den genannten Sparkassen sind, können daher versuchen, eine Neuberechnung und damit Nachzahlung zu erreichen. Die Kundinnen und Kunden sollten sich dabei bei ihrer Bank auf die beiden Musterklagen XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 berufen. Die Zinsanpassungsklauseln in Sparverträgen sind nach den BGH-Urteilen unwirksam. Laut Verbraucherzentralen liegen Nachzahlungen im Schnitt bei 1.000 Euro, können in Einzelfällen aber auch deutlich höher ausfallen.
Anlegerinnen und Anleger können sich auch an die für ihre Bank zuständige Schlichtungsstelle wenden. Sollte der entsprechende Vertrag 2021 gekündigt worden sein, sollte das auf jeden Fall passieren, da der Anspruch auf Nachzahlungen nach drei Jahren und damit Ende 2024 verjährt. Ein Antrag auf Schlichtung verhindert die Verjährung, auch wenn es bis Ende 2024 noch kein Ergebnis gibt.
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