Die Deutsche Cannabis AG ist mit der gerichtlichen Insolvenzentscheidung nicht einverstanden. / Foto: Pixabay

  Nachhaltige Aktien, Wachhund

Deutsche Cannabis AG: Amtsgericht eröffnet Insolvenzverfahren

Das Amtsgericht Hamburg hat das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Hamburger Cannabis-Beteiligungsgesellschaft Deutsche Cannabis AG eröffnet. Das Unternehmen erwägt, Beschwerde gegen diese Entscheidung einzulegen.

Der folgende Premium-Inhalt ist aufgrund des Artikelalters nun frei verfügbar.

In einer Mitteilung der Deutsche Cannabis AG vom gestrigen Dienstag heißt es:

„Der Vorstand hat soeben Kenntnis davon erlangt, dass das Amtsgericht Hamburg am 28.01.2021 (14:24 Uhr) mit Beschluss das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet hat.

Zuvor hatte das Gericht Herrn Rechtsanwalt Peter-Alexander Borchardt (Hamburg) beauftragt, ein Gutachten zu der Frage zu erstellen, ob ein Insolvenzgrund vorliegt, nachdem eine Gläubigerin einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt hatte.

Dieses Gutachten liegt der Gesellschaft bislang nicht vor. Auch der erwähnte Eröffnungsbeschluss ist der Gesellschaft noch nicht zugestellt worden. Das Gericht hat Herrn Rechtsanwalt Borchardt zum Insolvenzverwalter bestellt.

Bereits am 27.01.2021 hat die Gesellschaft jedoch durch die Rechtsanwälte NORLAW, Hamburg, sowohl das zuständige Insolvenzgericht als auch den Antragsteller davon in Kenntnis gesetzt, dass die geltend gemachte Forderung - wie gesetzlich vorgeschrieben - exakt zu beziffern ist und sodann bezahlt wird. Insofern wurde die vorhandene Zahlungsbereitschaft bekundet, die die entsprechende Zahlungsfähigkeit voraussetzt.

Gegen den Beschluss des Insolvenzgerichts Hamburg zur Erstellung des Gutachtens ist die Beschwerde erhoben. Hierüber hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und sodann ohne weitere Begründung das Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Deutschen Cannabis AG eröffnet.

Weshalb das Gericht die Erstattung des Gutachtens, das es selbst in Auftrag gegeben hat, nicht abgewartet und stattdessen den Eröffnungsbeschluss gefasst hat, wird die Gesellschaft anwaltlich hinterfragen. Gegen den Eröffnungsbeschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde möglich. Nach gegenwärtigem Stand der anwaltlichen Erörterungen wird die Gesellschaft dieses Rechtsmittel erheben.“

Verwandte Artikel

21.01.21
 >
20.11.20
 >
10.09.20
 >
22.11.22
 >
03.04.20
 >
Aktuell, seriös und kostenlos: Der ECOreporter-Newsletter. Seit 1999.
Nach oben scrollen
ECOreporter Journalistenpreise
Anmelden
x