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Europäische Marktaufseher wollen neue Regeln für Fondsnamen
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde Esma hat neue Richtlinien für die Namen nachhaltiger Fonds vorgeschlagen. Die Behörde will so gegen Greenwashing vorgehen und sicherstellen, dass Fondsnamen die Anlageziele und -strategien des jeweiligen Fonds widerspiegeln.
Ein Fonds, der die Abkürzung "ESG" im Namen verwendet, müsste dann künftig etwa mindestens 80 Prozent seiner Investitionen in ESG-konforme Vermögenswerte tätigen - bislang gibt es dazu keine festen Vorgaben. ESG steht für Kriterien aus den Bereichen Ökologie (E für Environment), Soziales (S für Social) und verantwortungsvolle Unternehmensführung (G für Governance).
Genaue Kriterien für neue Namensregeln bleiben unklar
Zudem soll eine neue Kategorie für Fondsnamen eingeführt werden, die den Begriff "Transition", also Übergang, enthalten. Diese Fonds sollen Strategien verfolgen, die den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft fördern.
Wie solche Strategien definiert werden sollen oder ob überhaupt konkrete Bedingungen für eine "Übergangsstrategie" erfüllt werden müssen, teilte die Esma zunächst allerdings nicht mit. Auch was eine gute ESG-Leistung ausmacht, ist nicht verbindlich festgelegt. Damit wäre weiterhin unklar, wann Vermögenswerte als ESG-konform gelten würden.
Schon jetzt besitzen Unternehmen, in die nachhaltige ETFs und Fonds investieren, in der Regel ESG-Noten von Nachhaltigkeitsagenturen. Sollte das ausreichen, damit eine Aktie als "ESG-Wert" gilt, dürften die neuen Namensregelungen kaum Verbesserungen bringen.
Ebenfalls geplant: Fonds mit sozialen oder Governance-Begriffen im Namen sollen in ihrem Anlageuniversum nicht zu stark eingeschränkt werden. Die Idee dahinter ist, dass diese Fonds nicht durch zu enge Vorschriften in ihren Investitionsmöglichkeiten beschränkt werden und somit die Freiheit behalten, ein breiteres Spektrum an Investitionen zu tätigen.
Neue Regeln wohl ab zweitem Quartal 2024
Die Esma hat eine Konsultation zu diesen Richtlinien durchgeführt, die am 20. Februar 2023 abgeschlossen wurde. Die endgültigen Richtlinien werden voraussichtlich im zweiten Quartal 2024 veröffentlicht.
Für Fonds, die vor der Veröffentlichung der endgültigen Richtlinien aufgelegt wurden, ist eine Übergangsphase von sechs Monaten vorgesehen. Diese Fonds haben somit ein halbes Jahr Zeit, entweder die Vorgaben der Richtlinien zu erfüllen oder den Fondsnamen zu ändern.
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