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Anleihen / AIF, Crowd-Investment
Internationales Crowdinvesting für Solarprojekte in Indien mit 6,5 % Zins
Solardachanlagen in Indien möchte Oakridge über private Anlegerinnen und Anleger in Deutschland finanzieren. Die angebotenen Nachrangdarlehen bieten einen Zins von 6,5 Prozent pro Jahr bei einer Laufzeit von acht Jahren. Die Mindestanlage beträgt 50 Euro. Eine wichtige Rolle bei der Schwarmfinanzierung spielt ein Unternehmen aus Singapur.
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Emittentin der Nachrangdarlehen mit der Bezeichnung „Solar Aufdachanlagen Indien – Oakridge Energy _6,5%“ ist die Oakridge Energy PTE Ltd. mit Sitz in Singapur. Diese soll laut Vermögensanlagen-Informationsblatt (VIB, Stand 22.12.2020) das Darlehenskapital an die in Indien ansässige Oakridge Rooftops Pvt. Ltd. (ORPL) weiterleitet.
Auf der Interseite der Plattform Bettervest, über welche die Nachrangdarlehen vermittelt werden, steht auf der Oakridge-Projektseite (Abruf: 9.2.2021) dagegen, dass die Emittentin das Darlehenskapital an die indische Oakridge Energy Pvt Ltd. weiterleitet, die gemeinsam mit ihrer Tochter Oakridge Rooftops Pvt Ltd. das Projekt durchführe.
Die Emittentin in Singapur wurde laut Projektseite 2019 als Zweckgesellschaft gegründet. Oakridge Energy Pvt Ltd. wurde 2012 gegründet und ist laut Projektseite eines der führenden Solarunternehmen im Wohn- und Objektbereich in Nordindien. Oakridge Rooftops Pvt Ltd. ist laut Projektseite eine 99,99-prozentige Tochtergesellschaft von Oakridge Energy Pvt Ltd. und fungiert als Projektentwicklerin von Solarprojekten auf Dächern von Wohnungsgesellschaften.
Laut VIB möchte Oakridge mit dem Nachrangdarlehenskapital Solaraufdachanlagen erwerben, bauen und betreiben und den von den Solaranlagen produzierten Strom verkaufen. Die Umsetzung des Projektes hat laut VIB bereits begonnen.
Ansprüche nachrangig gemäß Singapur-Recht
Sämtliche Ansprüche der Anlegerinnen und Anleger aus dem Nachrangdarlehensvertrag – insbesondere die Ansprüche auf Rückzahlung des Nachrangdarlehensbetrags und auf Zahlung der Zinsen – können laut VIB gegenüber der Emittentin „nicht geltend gemacht werden, (1) wenn dies für den Emittenten einen Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, d.h. „Zahlungsunfähigkeit“ im Sinne von § 254 des Companies Act (Chapter 50) Singapur, herbeiführen würde oder wenn in diesem Zeitpunkt bereits ein solcher Insolvenzgrund vorliegt (vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre) und/oder (2) bis alle anderen Gläubiger befriedigt sind“. Dies bedeutet, dass der Investor zustimmt, dass er die Ansprüche aus dem Nachrangdarlehen nicht oder nicht mehr durchsetzt, wenn die Emittentin zum Zeitpunkt des Zahlungsverlangens „zahlungsunfähig“ im Sinne von § 254 des Companies Act (Chapter 50) Singapur ist oder dies durch die Zahlung zu werden droht. Es ist fraglich, ob Privatanlegerinnen und -anleger aus Deutschland eigenständig beurteilen können, ob eine solche „Zahlungsunfähigkeit“ nach Singapur-Recht tatsächlich vorliegt, falls die Emittentin das geltend machen sollte.
Länder- und Vollstreckungsrisiko Singapur
Bei der Emittentin handelt es sich um ein Unternehmen singapurischer Rechtsform mit Sitz in Singapur, auf das singapurisches Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht Anwendung finden. Der Nachrangdarlehensvertrag unterliegt laut VIB deutschem Recht. Laut VIB werden „deutsche Zivilurteile in Singapur in einem eigenen Gerichtsverfahren anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Dabei besteht das Risiko, dass ein solches Urteil dort nicht vollstreckt werden kann. Dieses Risiko besteht insbesondere, wenn im Einzelfall ein singapurisches Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Voraussetzungen der Anerkennung der Vollstreckbarkeit, die sich nach singapurischem Recht bestimmen, nicht erfüllt sind.“
Aufnahme von vorrangigem Fremdkapital möglich
Der auf Grundlage des letzten aufgestellten Jahresabschlusses zu berechnende Verschuldungsgrad der singapurischen Emittentin kann laut VIB nicht angegeben werden, da ein Jahresabschluss noch nicht aufgestellt wurde.
Die Emittentin finanziert sich laut VIB aus dem Eigenkapital ihrer Gesellschafter, den Einnahmen der laufenden Geschäftstätigkeit, über aufgenommene Darlehen sowie aus dem von den Anlegerinnen und Anlegern einzuwerbenden Kapital. Es ist möglich, dass die Emittentin in der Zukunft weiteres Eigen- oder Fremdkapital aufnimmt, wobei solches Fremdkapital laut VIB gegenüber den Nachrangdarlehen der Anlegerinnen und Anleger vorrangig zu bedienen wäre.
Risiko
Der wirtschaftliche Erfolg hängt laut VIB von mehreren Einflussgrößen ab, insbesondere von der erfolgreichen Durchführung des Projekts im geplanten Kostenrahmen, der Entwicklung des Marktes, auf dem die Emittentin tätig ist (die Solarbranche in Indien), und der Zahlungsfähigkeit der Kunden, an die der Solarstrom verkauft wird. Politische Veränderungen, Zins- und Inflationsentwicklungen, Länder- und Wechselkursrisiken sowie Veränderungen der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen können laut VIB nachteilige Auswirkungen auf die Emittentin haben. Die Emittentin kann zahlungsunfähig werden. Für Anlegerinnen und Anleger besteht ein hohes Risiko, dass sie ihr eingesetztes Kapital nicht zurückerhalten.