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Pleitefonds: Insolvenzverwalter dürfen Ausschüttungen nicht immer zurückfordern
Geht ein geschlossener Fonds pleite, verlieren Anlegerinnen und Anleger oft viel Geld. Manchmal müssen sie sogar bereits erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen. Zukünftig wird dies möglicherweise seltener vorkommen.
Laut einem Urteil des Landgerichts Heilbronn von 20. August (Aktenzeichen Bö 10 O 365/20) müssen Anlegerinnen und Anleger von insolventen geschlossenen Fonds oder stillen Gesellschafts- und Genussrechtsbeteiligungen keine Ausschüttungen an den Insolvenzverwalter zurückzahlen, wenn die Ausschüttungen aufgrund von festen vertraglichen Regelungen erfolgten und nicht auf Basis der tatsächlichen Erträge des jeweiligen Unternehmens. Das Landgericht Heilbronn folgt damit nicht einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Oktober letzten Jahres (Aktenzeichen IX ZR 247/19).
Auf Grundlage des BGH-Urteils hätten in den letzten Monaten zahlreiche Gerichte bei "der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Rückforderungsansprüche einzig und allein auf die Vermögens- und Ertragssituation der Vermögensanlagegesellschaft in den Zeitpunkten der Auszahlungen abgestellt", teilt der Rechtsanwalt Axel Rathgeber mit, der das Heilbronner Urteil erstritten hat.
Nach Rathgebers Ansicht, die das Landgericht Heilbronn offenbar teilt, „gehen der tatsächlichen Ertrags- und Vermögenssituation die Regelungen der Beteiligungsverhältnisse vor. Stellen diese Regelungen darauf ab, dass sich die Gewinnbeteiligung des Anlegers an den von den Gesellschaften vor Ausschüttung festgestellten Jahresabschlüssen orientieren, ist auch ein Insolvenzverwalter an diese Regelungen gebunden." Berufen können sich Anlegerinnen und Anleger aber vorerst nicht auf das Heilbronner Urteil: Es ist noch nicht rechtskräftig.