Investoren müssen bei zwei te Solar Sprint-Unternehmen mit Forderungsausfällen rechnen. / Foto: UDI

  Anleihen / AIF, Wachhund

te Solar Sprint II & III: Amtsgericht Leipzig untersagt Vollstreckungsmaßnahmen

Im Dezember hatte die Finanzaufsicht BaFin die Rückzahlung von Nachrangdarlehen angeordnet, die Anlegerinnen und Anleger der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG gewährt hatten. Beide Unternehmen haben offenbar schwerwiegende finanzielle Probleme.

Die Insolvenzabteilung des Amtsgerichts Leipzig untersagte vor einigen Tagen Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Solar Sprint-Firmen (Aktenzeichen 401 IE 2361/21 bzw. 401 IN 2365/21). Das heißt: Gläubigern ist es bis auf Weiteres nur sehr eingeschränkt möglich, Forderungen gegenüber den Unternehmen geltend zu machen. Solche Entscheidungen treffen Gerichte für gewöhnlich im Umfeld von anstehenden vorläufigen Insolvenzverfahren. Bei der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG läuft nach Angaben des Amtsgerichts Leipzig bereits ein Insolvenzeröffnungsverfahren.

Im Dezember hatte die BaFin die beiden Unternehmen aufgefordert, von der Nürnberger UDI-Gruppe vertriebene Nachrangdarlehen zurückzuzahlen. Hintergrund sind wie bei mehreren UDI-Gesellschaften Klauseln in den Darlehensverträgen, die die Finanzaufsicht unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes als ungültig ansieht. Die Unternehmen hätten damit ein Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, „ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben“.

Die te Solar Sprint-Firmen sollten die von Anlegerinnen und Anlegern eingesammelten Gelder „unverzüglich und vollständig zurückzahlen“. Der Bescheid der BaFin war von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Alle UDI-Gesellschaften, bei denen die BaFin bislang Rückabwicklungen angeordnet hat, haben Insolvenz angemeldet.

Ein aktuelles ECOreporter-Interview mit UDI können Sie hier lesen.

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