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te Solar Sprint II & III: BaFin ordnet Abwicklung an
Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat die Rückzahlung von Nachrangdarlehen angeordnet, die Anlegerinnen und Anleger der te Solar Sprint II GmbH & Co. KG und der te Solar Sprint III GmbH & Co. KG gewährt hatten. Vertrieben hatte die Angebote die in Schieflage geratene Nürnberger UDI-Gruppe.
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In aktuellen Bekanntmachungen der BaFin heißt es, man habe den beiden Unternehmen „aufgegeben, das ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäft einzustellen und die unerlaubt betriebenen Geschäfte abzuwickeln“. Hintergrund sind wie bei mehreren UDI-Gesellschaften Klauseln in den Darlehensverträgen, die die Finanzaufsicht unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes als ungültig ansieht. Die Unternehmen hätten damit ein Einlagengeschäft nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) betrieben, „ohne die dafür erforderliche Erlaubnis der BaFin zu haben“. Die te Solar Sprint-Firmen sollen jetzt die von Anlegerinnen und Anlegern eingesammelten Gelder „unverzüglich und vollständig zurückzahlen“.
Der Bescheid der BaFin ist von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig. Die Unternehmen können gegen den Bescheid Widerspruch einlegen. Alle UDI-Gesellschaften, bei denen die BaFin bislang Rückabwicklungen angeordnet hat, haben Insolvenz angemeldet.
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