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UDI-Interview: Festzins-Anleger sollen auf viele Millionen verzichten - „Wir wollen keine falschen Hoffnungen wecken“
Die Anbieterin der Geldanlage UDI Festzins VI ist insolvent. Bei 13 anderen Tochtergesellschaften plant die Nürnberger UDI-Gruppe einen harten Schuldenschnitt, um weitere Pleiten zu verhindern. Betroffen sind Nachrangdarlehen, in die Privatanleger 129 Millionen Euro investiert haben. Im ausführlichen ECOreporter-Interview erläutert der Marketing-Chef von UDI die Sanierungspläne – und was die Finanzaufsicht BaFin damit zu tun hat.
Es ging alles ganz schnell: Am 29. April eröffnete das Amtsgericht Leipzig ein Insolvenzverfahren für die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte das Unternehmen aufgefordert, Nachrangdarlehen zeitnah rückabzuwickeln, weil eine Klausel im Darlehensvertrag nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ungültig sei. Da die Festzins VI KG das Anlegergeld allerdings 2013 plangemäß an Projektgesellschaften weitergeleitet hatte, die damit Solar- und Biogasanlagen finanzierten, konnte sie das Geld nicht kurzfristig zurückfordern und musste deshalb Insolvenz anmelden. Unternehmensangaben zufolge hat die Insolvenz „womöglich einen Totalverlust der Kapitalanlage für die betroffenen Anleger zur Folge“.

Mit den Festzins-Darlehen wurden vor allem Biogas- und Solaranlagen finanziert. / Foto: UDI
Wenige Tage später erhielten 6.200 Anlegerinnen und Anleger Post von UDI mit einem Vertragsangebot. UDI möchte, dass die Investoren auf 40 bis 87 Prozent ihrer Forderungen aus 13 Nachrangdarlehen verzichten (siehe Tabelle im Premium-Bereich). Dies sei nötig, um bei den Anbietergesellschaften der Darlehen eine Insolvenz zu verhindern, falls die BaFin wie beim Festzins VI eine Rückabwicklung anordnen sollte – auch diese Nachrangdarlehen enthalten die von der BaFin beanstandete Vertragsklausel. Der neue Vertrag sieht zudem vor, dass die Anlegerinnen und Anleger alle Zinsansprüche abtreten und im Falle einer Rückabwicklung ihre restlichen Forderungen zu einem niedrigeren Preis an die UDI-Gruppe verkaufen (siehe Tabelle).
Gläubiger sollen sich schnell entscheiden
Die Anlegerinnen und Anleger haben nicht viel Zeit, sich über das Vertragsangebot Gedanken zu machen: UDI bittet darum, die Vereinbarung bis zum 21. Mai zu unterschreiben. In den letzten Tagen meldeten sich zahlreiche bei UDI investierte Leserinnen und Leser bei ECOreporter und fragten um Rat. Wie die Redaktion das Vertragsangebot nach aktuellem Wissensstand einschätzt, lesen Sie hier.
Um die komplexen Hintergründe des UDI-Angebots auszuleuchten, hat ECOreporter ein ausführliches Interview mit Sven Moormann geführt, dem Head of Marketing and Business Development der UDI-Gruppe. Außerdem wollte die Redaktion von der BaFin wissen, ob weitere Rückabwicklungen von UDI-Gesellschaften drohen.
ECOreporter: Herr Moormann, die UDI Energie Festzins VI GmbH & Co. KG musste Insolvenz anmelden, weil die BaFin eine Nachrangklausel in den Darlehensverträgen für ungültig erklärt hatte. Hätte es nicht ausgereicht, die Darlehensverträge der anderen 13 Festzins-Gesellschaften in diesem Punkt zu ändern? Muss zusätzlich auch zwingend ein Schuldenschnitt erfolgen?
Der folgende Premium-Inhalt ist aufgrund des Artikelalters nun frei verfügbar.
Sven Moormann: Eine Frage, die sich uns auch sofort aufgedrängt hat. Unser erster Ansatz war, dank der vereinbarten salvatorischen Klausel im Nachrangdarlehensvertrag der UDI Energie Festzins VI die Formulierung der qualifizierten Nachrangklausel nachzubessern. Danach soll eine angemessene Regelung an die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten.
Wir haben diese wie auch andere Optionen der BaFin vorgeschlagen, die dies aber kategorisch abgelehnt hat. Des Weiteren wurden von uns umfangreiche Rechtsmittel geprüft, um im Interesse der Anleger/innen die Abwicklungsanordnung zu verhindern. Das laufende Verwaltungsgerichtsverfahren – ein Eilverfahren – in Frankfurt ändert aber nichts daran, dass die behördliche Anordnung umgehend umzusetzen war und die Emittentin die Insolvenz anmelden musste.
Die jetzige Vereinbarung für weitere 13 Nachrangdarlehen wurde mit Expertise mehrerer kapitalmarktrechtlicher und insolvenzrechtlicher Kanzleien erarbeitet, weshalb dieses Projekt den internen Namen „Matterhorn“ erhielt. Die gewählte Lösung umfasst neben der Nachbesserung der Nachrangklausel einen Schuldenschnitt. Zugleich wird der Versuch unternommen, Anleger/innen, die sich am Schuldenschnitt beteiligen, wirtschaftlich möglichst nicht schlechter zu stellen als diejenigen, die das Angebot nicht annehmen, sondern unter Umständen dank des vorgesehenen zweiten Kaufpreises (im Falle einer Rückabwicklung – Anm. d. Red.) sogar einen festen Rückzahlungsbetrag zu ermöglichen. Mit der angestrebten Lösung soll der Insolvenz wie auch einer Abwicklungsanordnung der BaFin vorgebeugt werden.
Das klingt so, als hätte der Schuldenschnitt auch unabhängig von der BaFin-Entscheidung erfolgen müssen.
Bei einigen – nicht bei allen! – UDI-Nachrangdarlehen war und ist es nicht möglich, die vollen Zins- und Rückzahlungen zu leisten, da die jeweiligen Emittentinnen nicht über ausreichend Liquidität verfügen (ECOreporter berichtete zuletzt hier darüber – Anm. d. Red.). Rechtliche Grundlage dafür, in einer solchen Situation Zins- und Rückzahlungen ganz oder teilweise auszusetzen, um so eine Insolvenz der Emittentin zu vermeiden, ist ein im Nachrangdarlehensvertrag vereinbarter Zahlungsvorbehalt. Dieser Vertragspassus wird deshalb auch als „vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre" bezeichnet und ist wichtiger Bestandteil einer qualifizierten Nachrangklausel. Grundsätzlich kann die qualifizierte Nachrangklausel also ein wichtiges Ziel erfüllen: die Vermeidung einer Insolvenz und somit die Möglichkeit, bei Ausfällen von Erträgen bei der Emittentin die ausgebliebenen Zins- und Rückzahlungen an Anleger/innen nachzuholen. Die qualifizierte Nachrangklausel mit der vorinsolvenzlichen Durchsetzungssperre ist der Wesenskern von Nachrangdarlehen, wie sie die UDI-Gruppe im Zeitraum 2011 bis 2018 vermittelt hatte.
In dem Moment, wo diese Klausel ihre Wirksamkeit verliert, können Zins- und Rückzahlungen nicht mehr in die Zukunft verschoben werden, und es entstehen umgehend Forderungen, die zu einer Überschuldung der betroffenen Emittentin führen. Zugleich wird dann die Kapitalanlage als Einlagegeschäft gewertet, das Banken vorbehalten ist und somit unzulässig wäre.
Bei diesen Geldanlagen plant UDI einen Schuldenschnitt:
Produkt | Forderungsverzicht | Restanspruch | Kaufpreis bei Rückabwicklung |
UDI Energie Festzins II | 86% | 14% | 7% |
UDI Energie Festzins III | 83% | 17% | 9% |
UDI Energie Festzins IV | 85% | 15% | 8% |
UDI Energie Festzins V | 87% | 13% | 7% |
UDI Energie Festzins VI | Insolvenzverfahren | ||
UDI Energie Festzins VII | 83% | 17% | 8% |
UDI Energie Festzins VIII | 86% | 14% | 7% |
UDI Energie Festzins IX | 86% | 14% | 7% |
UDI Energie Festzins 10 | 85% | 15% | 8% |
UDI Energie Festzins 11 | 85% | 15% | 8% |
UDI Energie Festzins 12 | 75% | 25% | 10% |
UDI Energie Festzins 13 | 50% | 50% | 10% |
UDI Energie Festzins 14 | 40% | 60% | 15% |
UDI Sprint Festzins IV | 85% | 15% | 7% |
Daten: UDI
Die Anlegerinnen und Anleger sollen mit dem Schuldenschnitt auf bis zu 87 Prozent ihrer Forderungen verzichten. Spiegeln die Verzichtsquoten den zu erwartenden Wertverlust der 13 Festzins-Gesellschaften wider? Konkreter gefragt: Ist beispielsweise beim Festzins V davon auszugehen, dass die Nachrangdarlehen in fünf Jahren nur noch eine Werthaltigkeit von 13 Prozent haben werden?
Jede Emittentin hat Geld in einen Mix unterschiedlicher Projekte ausgereicht. Gerade bei den jüngeren Emissionen, die u.a. in Immobilienprojekte investiert haben, konnten wir glücklicherweise aufgrund der Prognosen und Bewertungen höhere Quoten bis zu 60 Prozent festlegen. Insofern wurde für jede Emittentin einzeln analysiert und bewertet, wie hoch die Quote sein muss. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Emittentinnen bis zum 30. Juni 2026 die Rückzahlungen der restlichen Anteile so weit wie möglich leisten sollen. Mit Ablauf des 30. Juni 2026 nicht von der Emittentin zahlbare Restansprüche verfallen.
Das klingt nicht nach einer anlegerfreundlichen Lösung.
In schlechten Erntejahren sinken die Renditen von Biogasanlagen. Das bekam UDI 2018 und 2019 zu spüren. / Foto: UDI
Diese Regelung ist erforderlich, da nach Analyse des Portfolios die Investitionen von strategischen Investoren erforderlich werden könnten. Wir gehen davon aus, dass mit zunehmendem Alter der Energieanlagen, insbesondere der Biogasanlagen, der Reparaturbedarf zunehmen wird. Wir wollen künftig Insolvenzen der Energieanlagen aber weitestgehend vermeiden. Neue Investoren werden allerdings nur Mittel zur Verfügung stellen, d.h. in das Portfolio von Energieanlagen investieren, wenn diese Aussicht haben, langfristig eine Rendite zu erwirtschaften.
Das bedeutet: Wir wollen mit diesen Quoten keine falschen Hoffnungen wecken und realistisch bleiben. Wenn wir künftig deutlich hinter den Quoten zurückbleiben würden, würden wir unnötige Enttäuschung erzeugen. Das wollen wir nicht! Die Höhe der Quoten zeigt im Übrigen, dass wir einen klaren und entschiedenen Haircut vornehmen. Die Quoten wurden aufgrund der aktuellen Bewertungen prognostiziert, sodass die Annahmen belastbar sind. Nichtsdestoweniger kann insbesondere über die Auswirkungen des Wetters auf die Ernten in den nächsten Jahren, Reparaturbedarfe und sonstige Ereignisse keine Prognosesicherheit bestehen, weshalb hier keine Garantien abgegeben werden können. Grundsätzlich sind wir aber zuversichtlich, die Quoten erfüllen zu können.
Ein Wertverlust von bis zu 87 Prozent ist sehr viel. Ihre Festzins-Gesellschaften haben überwiegend in Solar- und Biogasanlagen investiert. Ist es nicht möglich, diese Anlagen zu halbwegs zufriedenstellenden Preisen zu verkaufen?
In Einzelfällen werden wir durchaus Anlagen verkaufen. Allerdings geht es nicht um eine Zerschlagung des Portfolios, zumal erstens über die Projektgesellschaften aufgrund der bestehenden Eigentumsverhältnisse und der laufenden Bankenfinanzierungen – mit abgetretenen Sicherheiten an die Banken – nicht verfügt werden kann und zweitens unter Befristung und Druck in der Regel nur deutlich geringere Preise auf dem Markt erzielbar sind. Ziel ist es, dass die Energieanlagen weiterbetrieben werden. Dazu sind auch Neuinvestitionen erforderlich, die nur möglich sind, wenn das Portfolio weiterentwickelt werden kann. Ziel ist es, höhere Rückzahlungssummen für die Anleger/innen zu erwirtschaften, als wenn alles kurzfristig abgewickelt und das Portfolio zerschlagen würde.
Außerdem gibt gegebenenfalls das aktuelle Bild aufgrund der wirtschaftlichen Daten ein zu schlechtes Bild ab. So wurden durch erhebliche Anstrengungen in technischer, finanzieller und organisatorischer Hinsicht die Voraussetzungen für einen wirtschaftlicheren Betrieb der Anlagen verbessert. Zugleich fiel die Ernte 2020 deutlich besser aus als nach den trockenen und heißen Sommern 2018 und 2019. Die Missernten erhöhten nicht nur deutlich die Substratpreise, sondern führten auch zu mangelnder Qualität der Substrate (Energiegehalt) (Substrate sind die zum Betrieb der Biogasanlagen notwendige Biomasse, etwa Mais oder Zuckerrüben – Anm. d. Red.). Durch die zwei massiven Missernten in Folge waren vor Ort oft nicht ausreichend Substrate verfügbar, weil die Margen von Biogasanlagen es nicht erlauben, Substrate über große Strecken zu transportieren.
Wir sind sicher, dass es auch im Sinne der Anleger/innen ist, dass die investierten Gelder in die Energiewende gut angelegt waren und wir in vielen Erneuerbare-Energie-Anlagen den Turnaround schaffen, sodass die Anlagen künftig weiterhin nachhaltig Energie erzeugen. Unser Ziel ist es, das Portfolio neu zu strukturieren und Werte für alle Beteiligten zu erhalten, sodass auch für die Nachrangdarlehensgeber möglichst hohe Rückzahlungen daraus möglich sind.
Führen Sie die teils sehr hohen Wertverluste der Festzins-Gesellschaften auch auf Missmanagement zurück, das möglicherweise sogar strafrechtlich relevant sein könnte?
In den letzten Jahren hat UDI verstärkt Geldanlagen im nachhaltigen Immobilienbereich angeboten. / Foto: UDI
Ein finales Urteil ist aufgrund der komplexen Themen und zahlreichen Gesellschaften zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht möglich. Die neue Geschäftsführung geht auch nach den ersten Monaten des Eigentümerübergangs davon aus, dass die Intention der früher Verantwortlichen grundsätzlich eine positive war, nämlich nachhaltige Projekte zu realisieren und die Energiewende voranzutreiben. Natürlich hat man in den Unternehmen über die Jahre wertvolle Erfahrungen gesammelt, sodass eine Rückschau mit dem heutigen Wissen eine andere Beurteilung ermöglicht, als es wohl den Verantwortlichen damals möglich war. Insbesondere bei Bioenergieanlagen hat es in den letzten Jahren umfangreiche Entwicklungen gegeben, die sich auch in der Entwicklung des Portfolios der rund 20 Biogasanlagen im Bestand von UDI widerspiegeln.
Selbstverständlich ist es Ziel der neuen Geschäftsführung und ihres Restrukturierungsteams, erkennbare Themen aus der Vergangenheit intern aufzuarbeiten, diese Themen verjährungshemmend zu priorisieren und entschlossen anzugehen. Dazu gehören natürlich im Einzelfall auch die erforderlichen juristischen Schritte. Das darf die neue Geschäftsführung aber nicht davon abhalten, parallel mit der aktuellen Situation aktiv umzugehen, Vermögenswerte und Arbeitsplätze zu erhalten und nach vorne zu schauen.
Wie viel Anlegerkapital ist von dem Schuldenschnitt betroffen?
Die Höhe des angebotenen Schuldenschnitts liegt zwischen 40 und 87 Prozent, die auf in Summe 128,9 Millionen Euro ausstehende Anlegergelder gemäß dem Angebot angewendet werden sollen.
Sind noch weitere als die bisher 14 genannten UDI-Gesellschaften von der BaFin-Entscheidung und dem geplanten Schuldenschnitt betroffen?
Aufgrund der zuvor vorgenommenen Analysen umfasst das jetzige Angebot die 14 genannten UDI-Gesellschaften.
War die Bezeichnung „Festzins“ für Ihre Nachrangdarlehen rückblickend irreführend? Der Begriff klingt eher nach sicherem Festgeld als nach risikoreichen Darlehen.
Tatsächlich wurde die Begrifflichkeit „Festzins“ zwischenzeitlich gerichtlich überprüft und nicht beanstandet. Der Begriff „Festzins“ wurde in Abgrenzung zu variablen Auszahlungen gewählt, wie es zuvor bei den Kommanditbeteiligungen üblich war, und bedeutet, dass der Zinssatz nicht variabel ausgestaltet, sondern grundsätzlich für die gesamte Laufzeit auf eine bestimmte Höhe fixiert wurde. Die Nachrangklausel ändert an der grundsätzlichen Höhe des Zinssatzes nicht. Aus heutiger Sicht zeigt sich, dass der Begriff auch anders verstanden werden konnte, selbst wenn alle Anleger/innen grundsätzlich auch über die Risiken einer solchen Kapitalanlage aufgeklärt wurden.
Nichtsdestoweniger hat UDI 2018 entschieden, keine neuen Nachrangdarlehen mehr zu begeben bzw. zu vermitteln, und hat vollständig auf projektbezogene Wertpapiere mit Wertpapierprospekt umgestellt. Bereits dies erfolgte mit dem Ziel, für Anleger/innen eine höhere Transparenz und mehr Rechte aus den Kapitalanlagen zu ermöglichen.
Sollte die BaFin eine Rückabwicklung weiterer UDI-Gesellschaften anordnen, wollen Sie Anlegerinnen und Anlegern ihre Restansprüche abkaufen – allerdings maximal zum halben Preis. Im schlechtesten Fall verzichten Anlegerinnen und Anleger so insgesamt auf 93 Prozent ihrer jetzigen Forderungen. Können Sie nachvollziehen, dass Betroffene da lieber eine mögliche Insolvenz abwarten, um eventuell mehr Kapital zurückzuerhalten?
Die Quote ist von Emittentin zu Emittentin unterschiedlich. Wenn eine behördliche Rückabwicklungsanordnung an die Emittentin ergeht, springt eine dritte Gesellschaft ein (die zur UDI-Gruppe gehörende U 20 Prevent GmbH - Anm. d. Red.), die diesen Kaufpreis innerhalb von fünf Jahren zahlen muss. Der Kaufpreis ist nicht nachrangig ausgestaltet, sondern fest, sodass diese Gesellschaft die Liquidität bei bis zu 13 Nachrangdarlehen auch bereitstellen können muss.
Wie beurteilen Sie die Empfehlung der Stiftung Warentest, die neue Vereinbarung nicht zu unterzeichnen? Die Stiftung Warentest argumentiert, dass Anlegerinnen und Anleger im Falle einer Insolvenz ihre gesamten Forderungen anmelden können und nicht mehr nachrangig zu anderen Gläubigern behandelt werden, falls sich die Nachrangklausel in ihren Verträgen als unwirksam erweisen sollte.
Wir schätzen grundsätzlich die Arbeit der Stiftung Warentest. Trotzdem drei Hinweise dazu:
- Erst im Oktober 2020 wurden die UDI-Gesellschaften von einer auf Restrukturierung spezialisierten Unternehmensgruppe rund um Rainer Langnickel mit 20 Jahren Restrukturierungserfahrung übernommen. Das eingesetzte Restrukturierungsteam verfolgt seitdem die Sanierung, um Vermögenswerte, Kapital der Anleger/innen und Arbeitsplätze zu erhalten sowie Rechtssicherheit und somit Zukunftsaussichten für alle Beteiligten zu schaffen. Das Tempo musste nun durch die Anordnung der BaFin und die jüngere Rechtsprechung deutlich erhöht werden.
- Das Beispiel UDI Energie Festzins VI zeigt, dass die Insolvenz einer Emittentin ein reales Risiko ist. Ein Insolvenzverfahren ist mit hohen Kosten verbunden. Zugleich haben die Emittentinnen aufgrund der besonderen Struktur der damals emittierten Nachrangdarlehen in der Regel keinen direkten Zugriff auf Vermögenswerte. Die Gelder wurden an dritte Gesellschaften ausgereicht und sind somit langfristig gebunden und absehbar im Rahmen der Insolvenz nicht verwertbar. Klares Ziel des Angebots ist es daher, für die Anleger/innen höhere Rückzahlungsmöglichkeiten zu erhalten. Das zeigt auch die jetzige Insolvenz: Die angestrebte Planinsolvenz in Eigenverwaltung mit dem von der Emittentin freiwillig vorgeschlagenen Gläubigerausschuss wurde gewählt, um auch in der Insolvenz eine größtmögliche Transparenz und eine umfangreiche Berücksichtigung der Interessen der Anleger/innen als Gläubiger zu gewährleisten. Die Geschäftsführung bleibt dabei in der Verantwortung.
- Wir wissen, dass das Angebot und die Vereinbarung komplex und schwer verständlich sind. Eine schnelle, pauschale Empfehlung ist aufgrund der hohen Komplexität für Dritte äußerst schwierig. Wir verstehen den Wunsch, möglichst viel Kapital für die Anleger/innen zu erhalten – wir verfolgen dasselbe Ziel. Wir unterstützen das Informationsbedürfnis unserer Anleger/innen wie auch der Medienvertreter mit dem Ziel, eine fundierte und differenzierte Meinungsbildung zu ermöglichen. Wir sind uns bewusst, dass die hohe Komplexität allen Beteiligten viel abverlangt. Immerhin kann der Schuldenschnitt nur gelingen, wenn möglichst alle Anleger/innen mitmachen. Unter www.UDI.de/prevent bieten wir den betroffenen Anleger/innen am 11. Mai und 17. Mai zwei Web-Konferenzen mit der Geschäftsführung sowie auf Kapitalmarktrecht sowie Insolvenzrecht spezialisierten Anwaltskanzleien an.
Herr Moormann, vielen Dank für Ihre Antworten!
ECOreporter hat bei der BaFin nachgefragt, ob weitere Aufforderungen zur Rückabwicklung von UDI-Gesellschaften anstehen, realistisch erwartet werden können oder grundsätzlich möglich sind. Eine BaFin-Sprecherin teilte der Redaktion mit, man könne sich nicht dazu äußern, ob die Behörde weitere Rückabwicklungen anordnen werde. Grundsätzlich sei dies jedoch möglich.
Update 11.5.2021: Die BaFin hat mittlerweile die Rückabwicklung von zwei weiteren Festzins-Gesellschaften angeordnet. Mehr dazu lesen Sie hier.