Ein BGH-Urteil könnte weitreichende Folgen für die Fondsbranche haben. / Foto: Pixabay

  Fonds / ETF

Unwirksame Kostenklausel: DWS erstattet Fondsgebühren

Der Bundesgerichtshof entschied vor einigen Monaten, dass intransparente Kostenklauseln für Publikumsfonds grundsätzlich unwirksam sind. Mittlerweile hat die Deutsche Bank-Tochter DWS Gebühren zurückerstattet, unter anderem für einen nachhaltigen Fonds. Das Beispiel könnte Schule machen.

Der Düsseldorfer Rechtsanwalt Jens Graf hatte im Oktober 2023 das BGH-Urteil erstritten (Aktenzeichen III ZR 216/22). Ursprünglich war es ihm nur darum gegangen, Vertriebsgebühren für den nachhaltigen Fonds DWS SDG Multi Asset Dynamic zurückzuerhalten – Graf ist der Ansicht, dass privaten Anlegerinnen und Anlegern keine mit Vertriebsgebühren belasteten Fondsanteilsklassen empfohlen werden sollten, während Profiinvestoren günstigere Tranchen kaufen können. Doch der BGH kippte gleich die komplette Kostenklausel des DWS-Fonds. Sie sei „intransparent“ und daher „unwirksam“.

"Vertragspartner in die Irre führen"

Die Richter störten sich vor allem an folgendem Satz aus den „Besonderen Anlagebedingungen“: „Die Gesellschaft erhält aus dem OGAW-Sondervermögen (dem Fonds – Anm. d. Red.) eine tägliche Kostenpauschale in Höhe von 1,5 % p. a. des OGAW-Sondervermögens auf Basis des börsentäglich ermittelten Inventarwertes.“ Diese Klausel kann laut dem BGH-Urteil keine „Grundlage für die Entnahme von Vertriebsprovisionen“ sein, weil sie „nicht klar und verständlich ist und daher die Vertragspartner der Beklagten gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unangemessen benachteiligt". Unter anderem bleibe unklar, ob die Gebühren auch an Tagen fällig werden, an denen die Börsen geschlossen sind. „Eine Vertragsgestaltung, die objektiv dazu geeignet ist, den Vertragspartner bezüglich seiner Rechtsstellung in die Irre zu führen, verstößt gegen das Transparenzgebot", heißt es weiter in dem Urteil.

Der BGH verwies den Fall im Oktober zurück an die Vorinstanz, das Landgericht Frankfurt am Main. Dort wurde für den 10. Juni ein neuer Verhandlungstermin angesetzt. Die DWS ging dem Verfahren allerdings aus dem Weg und zahlte schon vorher Gebühren an Mandanten von Jens Graf zurück. Die Fondsgesellschaft betont, damit sei kein Schuldeingeständnis verbunden. Die Rückzahlungen, insgesamt offenbar eine vierstellige Summe, betreffen neben dem DWS SDG Multi Asset Dynamic auch den DWS Concept DJE Alpha Renten Global und den ebenfalls von der DWS aufgelegten Fonds Grundbesitz Europa.

Auch andere Anleger könnten Gebühren zurückfordern

Gegenüber dem Magazin „Fonds professionell“ erklärte die DWS, sie wolle die Rechtsfragen in einem einzigen Verfahren klären lassen und habe daher andere, ähnlich gelagerte Fälle außergerichtlich beigelegt. Das noch offene Verfahren soll vor einer anderen Kammer des Landgerichts Frankfurt stattfinden. „Wir unterstützen eine gerichtliche Klärung der Fragestellungen auch im Interesse unserer Anleger und sind zuversichtlich, dass die Gerichte letztlich unserer Rechtsauffassung folgen werden“, sagte ein DWS-Sprecher auf Anfrage von „Fonds professionell“.

Rechtsanwalt Graf geht davon aus, dass Anlegerinnen und Anleger auch für Fonds anderer Anbieter Gebühren zurückfordern können, falls ihre Kostenklauseln ähnlich formuliert sind wie der vom BGH beanstandete Passus. Die Angaben zu den Kosten in den Anlagebedingungen des DWS SDG Multi Asset Dynamic hat die DWS mittlerweile umformuliert.

Verwandte Artikel

03.09.24
 >
03.09.24
 >
27.05.24
 >
02.09.24
 >
16.03.24
 >
Aktuell, seriös und kostenlos: Der ECOreporter-Newsletter. Seit 1999.
Nach oben scrollen
ECOreporter Journalistenpreise
Anmelden
x