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Arbeitnehmersparzulage: 17 Millionen neue Berechtigte
Der Kreis der Personen, die in Deutschland Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage für vermögenswirksame Leistungen (VL) haben, erweitert sich 2024 deutlich. Das liegt an einer Verdoppelung der Einkommensgrenzen.
Seit 1. Januar haben Arbeitnehmer, die einen Teil ihres Gehalts als VL anlegen, bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 Euro (Paare: 80.000 Euro) einen Anspruch auf die Arbeitnehmersparzulage. Dadurch erhöht sich die Zahl der Berechtigten laut Bundesfinanzministerium um 17 Millionen.
Das zu versteuernde Einkommen entspricht dem Bruttoeinkommen abzüglich Freibeträgen, Werbungskosten und Sonderausgaben. Es wird im Steuerbescheid ausgewiesen und kann deutlich unter dem Bruttoeinkommen liegen.
Bis 80 Euro Zulage pro Jahr
Die Arbeitnehmersparzulage beträgt bei Wertpapiersparverträgen 20 Prozent auf Einzahlungen von bis zu 400 Euro – also maximal 80 Euro pro Jahr. Sie wird auch gewährt, wenn Angestellte zwar ein VL-Depot haben, aber keine Zuschüsse vom Arbeitgeber erhalten.
VL können Sie auch in nachhaltige Fonds und ETFs anlegen. Allerdings eignen sich nicht alle Fonds für VL-Sparpläne. VL-fähig sind nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz nur Fonds und ETFs, die zu mindestens 60 Prozent Aktien enthalten. Und ganz wichtig: Dies muss auch im Verkaufsprospekt des Fonds stehen. Tut es aber oft nicht – dann ist selbst ein Fonds mit 90 Prozent Aktien nicht VL-fähig.
Einige VL-fähige nachhaltige Fonds finden Sie hier.
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14.08.24
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